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ABGRENZUNG ZUM HANDWERK

Durchführung von Kraftfahrzeugreparaturen an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel

Die Durchführung von Kfz-Reparaturen an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel

Stand: Januar 2010

11.01.2010. Grundsätzlich gilt, dass Kraftfahrzeugreparaturen handwerksrechtlich nur von in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Der Kraftfahrzeugtechniker ist zulassungspflichtiges Vollhandwerk nach der Anlage A der HwO.

Von diesem Grundsatz gibt es die nachfolgenden vier Ausnahmetatbestände, bei deren jeweiligem Vorliegen Kfz-Reparaturen ohne Meisterqualifikation ausgeübt werden dürfen:

1. Durchführung von Kraftfahrzeugreparaturen z. B. an Tankstellen in minderhandwerklicher, d. h. handwerksrechtlich unwesentlicher Qualität.
Umfasst sind hiervon im Wesentlichen einfache Servicetätigkeiten. Welche handwerksrechtlich unwesentlichen Arbeiten an Kraftfahrzeugen, z. B. von Tankstelleninhabern, aber auch von anderen Gewerbetreibenden, die nicht mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind, durchgeführt werden können, ergibt sich aus Erlassen der Länder Bayern, Hessen und NRW:

a) am Motor:
Motor reinigen
Vergasergestänge und -gelenke ölen
Ölstand des Motors prüfen und, falls erforderlich, das Öl ergänzen
Öl und Filter auswechseln
Luftfilter reinigen, ggf. die Patrone erneuern
Kraftstofffilter reinigen
Zündkerzen erneuern
Kühlmittelstand prüfen und, falls erforderlich, das Kühlmittel ergänzen,
Kühlsystem reinigen und spülen
Frostschutzmittel prüfen und einfüllen
Keilriemen ersetzen

b) am Wechsel-, Zusatz- und Ausgleichsgetriebe:
Ölstand prüfen und, falls erforderlich, das Öl ergänzen
Getriebeöl wechseln

c) am Lenkgetriebe:
Öl- und Flüssigkeitsstand prüfen und, falls erforderlich, das Öl und die Getriebeflüssigkeit ergänzen

d) am Fahrwerk/Unterboden
Reinigen, Konservieren, Abschmieren

e) an der Karosserie:
außen und innen reinigen, polieren, konservieren, Chrom pflegen
Scharniere, Schließkeile, Schlösser usw. ölen, fetten, abschmieren
einfache kleinere Lackausbesserungen ( z. B. mit Sprühdose )
lackschadenfreie Ausbeultechnik
Windschutzscheibenreparatur

f) an der Bremsanlage:
Sichtprüfung des Bremsflüssigkeitsstandes

g) an der Bereifung:
Zustand prüfen (auf äußere Schäden, Profiltiefe, Luftdruck)
kompletter Reifenwechsel

h) an der elektrischen Anlage:
Batteriezustand prüfen
destilliertes Wasser prüfen und ggf. nachfüllen, Pole reinigen und fetten
Batterie laden
Funktion der Scheinwerfer und Leuchten kontrollieren
Glühlampen auswechseln
Kabelanschlüsse und Sicherungen prüfen
Frostschutzmittel der Scheibenwischanlage auffüllen
Scheibenwischerblätter erneuern

  1. Kfz-Reparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes an eigenen Fahrzeugen
    Darüber hinausgehend darf ein in der Hauptsache, z. B. Handelsunternehmen mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen im Rahmen eines Hilfsbetriebes Kfz-Reparaturen ausüben, solange es nicht für Dritte, sondern lediglich für den Hauptbetrieb tätig wird. Dies gilt z. B. für die firmeneigenen Fahrzeuge eines Kfz-Handelsbetriebes. Andere Vorschriften z. B. in Bezug auf Bremsprüfungen bleiben aber von diesen handwerksrechtlichen Aspekten unberührt.

Die Hilfsbetriebsregelung in Bezug auf firmeneigene Fahrzeuge gilt für Unternehmen aller Branchen, z. B. auch für Tiefbauunternehmen.

  1. Kfz-Reparaturen für Dritte im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebes

Der Nebenbetrieb darf gegenüber der Schwerpunkttätigkeit des Betriebes (z. B. des Handels) nur von untergeordneter Bedeutung sein. Ferner muss ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang beider Betriebsteile bestehen.

Die Unerheblichkeitsgrenze ist gekennzeichnet durch die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden handwerklichen Betriebes (1 Person 8 Stunden pro Arbeitstag, ca. 1664 Stunden pro Jahr).

Tankstellenbetreiber dürfen daher im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze auch Kfz-Reparaturen ausüben.

  1. Kfz-Reparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes innerhalb eines Gebrauchtwagenhandelsbetriebes

Zur Ausführung von Kfz-Reparaturen im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenhandel hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 3.84) geäußert.

Nach diesem Urteil darf ein Gebrauchtwagenhandelsbetrieb an aufgekauften Fahrzeugen Reparatur- und Lackierarbeiten ausführen und diese Fahrzeuge veräußern, ohne in die Handwerksrolle eingetragen sein zu müssen. Vielmehr können diese Arbeiten im Rahmen eines nicht handwerksrollenpflichtigen Hilfsbetriebes ausgeübt werden. Auf das Ausmaß der Reparaturtätigkeiten kommt es dabei nicht an.

Voraussetzung ist, dass der reine Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach den erzielten Umsätzen überwiegt und dem Gesamtunternehmen das Gepräge geben muss. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, darf ein Gebrauchtwagenhändler Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs reparieren.

Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen beinhalten nur handwerksrechtliche Aspekte. Technische und zusätzliche spezielle Sicherheitsvorschriften, z. B. bei der Bremsenprüfung, sind unabhängig von der handwerksrechtlichen Beurteilung zu erfüllen.

Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

Wir danken dem Arbeitskreis Handwerksrecht für die Überlassung und freundliche Erlaubnis zum Nachdruck.

DOKUMENT-NR. 8134

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