Das Elektronische Handelsregister und Unternehmensregister
Berlin, 2007-12-27. Durch das zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz zum elektronischen Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) wird das Handelsregister seit Januar 2007 bundeseinheitlich elektronisch geführt. Dies wirkt sich auch auf die Formvorschriften zur Einreichung von Dokumenten zum Register und deren Bekanntmachungen aus.
Nach § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) sind Anmeldungen zur Eintragung und Dokumente elektronisch zum Register einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit, für den Übergangszeitraum von maximal 3 Jahren bis Ende 2009 die Einreichung in Papierform zu ermöglichen, keine Gebrauch gemacht, so dass in Baden-Württemberg Dokumente tatsächlich ausschließlich elektronisch einzureichen sind.
Nach § 40 GmbH-Gesetz müssen die Geschäftsführer bei jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs derer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihrer Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einreichen und zwar ausschließlich in elektronischer Form. Die gleiche Vorschrift gibt es im Aktiengesetz für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Um klein- und mittelständischen Unternehmen, die über keinen Internetanschluss oder Scanner verfügen, Hilfestellung zu leisten, hat die IHK Nordschwarzwald mit dem Amtsgericht Registergericht Mannheim vereinbart, dass die o.g. Unterlagen, die in elektronischer Form beim Registergericht Mannheim zu den Handelsregisterdaten eingereicht werden müssen, über die Kammer vorgelegt werden können, da die Kammer selbst mit dem Registergericht über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) verknüpft ist. Die Kammer bietet diesen Service kostenfrei für die Unternehmen an.
Die Einsichtnahme in das Handelsregister kann zukünftig über das Internet erfolgen. Hierfür gibt es ein zentrales Portal, das unter der Internetadresse www.handelsregister.de einsehbar und abrufbar ist. Es entstehen allerdings Gebühren für einen elektronischen bzw. alternativen schriftlichen Auszug. Die Einsichtnahme vor Ort beim Registergericht über ein Terminal ist weiterhin möglich und kostenfrei.
;Bekanntmachungen der Registereintragungen werden ebenfalls elektronisch erfolgen und sind für jedermann kostenfrei im Internet unter dem gemeinsamen Portal der Bundesländer unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de einsehbar. Die bisherige Pflichtpublizität im Papier-Bundesanzeiger wird vollständig aufgegeben. Dafür hat die Bekanntmachung darüber hinaus für eine Übergangszeit von 2 Jahren bis Ende 2008 in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt zu erfolgen.
Über die Internetseite www.unternehmensregister.de werden künftig alle wesentlichen Unternehmensdaten an einer Stelle zentral im Internet zum Abruf bereitgestellt. Das Unternehmensregister hat keine Bekanntmachungsfunktion, sondern führt die in Deutschland bestehende Zersplitterung von Datenbanken mit Unternehmensfunktionen durch eine Zusammenführung der verstreut und Veröffentlichungen an einer zentralen Stelle zu sammeln. Zuständig für die Führung ist das neu gegründete Bundesamt für Justiz.