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Handels- und Wettbewerbsrecht (Dokument-Nr.: 684)
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Impressum im Internet (Dokument-Nr.: 18569)
RECHT UND FAIR PLAY
Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails
Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails Berlin, 2007-01-31. Dass Geschäftsbriefe bestimmte Pflichtangaben wie Firma, Rechtsform, Registergericht usw. enthalten müssen, ist nicht neu. Neu ist aber die Klarstellung des Gesetzgebers, dass jede Form von Geschäftsbriefen von der Pflicht zu Mindestangaben erfasst ist, neben den Geschäftsbriefen also auch E-Mails oder Telefaxe. Auch Bestellscheine gelten als Geschäftsbrief. Schon bisher ging die herrschende Meinung im Schriftum davon aus, dass etwa auch E-Mails als Geschäftsbriefe anzusehen sind. Nun findet diese Ansicht eine klare rechtliche Grundlage.
Wen betrifft die Gesetzesänderung?
Die Änderung ist in dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie des Unternehmensregister (EHUG)“ enthalten und gilt seit Jahresbeginn unmittelbar für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen.
Folgende Angaben sind daher auf allen geschäftlichen Schreiben Pflicht:
- Firma (wie sie im Handelsregister eingetragen ist)
- Rechtsform (GmbH; OHG; KG; e.K. - abgekürzt oder ausgeschrieben)
- Handelsregistergericht (Amtsgericht), bei dem das Unternehmen eingetragen ist
- HR-Nummer (HRA oder HRB) unter der das Unternehmen registriert ist
- Sitz der Gesellschaft
- bei GmbH: mindestens ein ausgeschreibener Vorname und Nachname des/der Geschäftsführer
- bei GmbH: wenn Aufsichtsrat mit Vorsitzenden: ein ausgeschriebender Vorname und Nachname des Vorsitzenden
- bei AG: ein mindestens ausgeschriebener Vorname und Nachname des/der Vorstandsmitglieder
- bei AG: ein ausgeschriebener Vorname und Nachname des Vorsitzenden des Aufsichtsrates
Bei einer OHG oder KG, bei der keine persönliche Person haftet (z.B. GmbH & Co. KG), ist die persönliche haftende Gesellschafterin zu bezeichnen und deren Angaben (s.o.) zusätzlich in vollständigber Form anzugeben.
Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr.) besitzt, hat diese ebenfalls anzugeben
Zwangsgeld droht
Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen kann das Handelsregistergericht mit Zwangsgeld ahnden. Ob darüber hinaus auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gerechtfertigt ist, ist gerichtlich nicht geklärt. Bei einer Abmahnung ist es daher empfehlenswert, Kontakt mit der Industrie- und Handelskammer aufzunehmen, um deren Rechtsgrundlage zu prüfen.
Was gilt für Kleingewerbetreibende?
Die gesetzliche Änderung nimmt keinen Bezug auf Kleingewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind. Dem Kleingewerbe werden auch die gewerblichen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zugeordnet. Die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe regelt hier § 15 b Gewerbeordnung (GewO), eine entsprechende Änderung ist nicht erfolgt. Es erscheint aber ratsam, dass auch im kleingewerblichen Bereich Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails, Telefaxen usw. gemacht werden. Denn die Meinung, dass Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails etc. enthalten sein müssen, wird durch die erfolgten Neuregelungen im EHUG bestätigt. Es erscheint naheliegend, dass sich eine unterschiedliche Behandlung von Geschäftsbriefen von Handels- bzw. Kleingewerbetreibender nicht durchsetzen wird. Im kleingewerblichen Bereich können fehlende Pflichtangaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

