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2009-04-14. Buchbesprechung / Literaturtipp. Der Praxisratgeber ist für Unternehmen, die Werbung betreiben, eine wesentliche Arbeitsgrundlage.
Das Wettbewerbsrecht ist für Unternehmer, die Werbung betreiben, eines der wichtigsten Themen. Was ist "lauter" und damit zulässig? Was ist "unlauter" und verboten? Wann muss ich mit einer Abmahnung rechnen? Was muss ich tun, wenn ich eine Abmahnung erhalte? – Das sind einige der Fragen, die in dem aktuellen Praxisratgeber des DIHK "Richtig werben" behandelt werden. Die Publikation wendet sich an Unternehmer, insbesondere an Einzelhändler, an Werbeagenturen, Anzeigenredaktionen, Rechtsberater und andere Interessierte.
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ins deutsche UWG und die im neuen Anhang zum UWG aufgeführte "Schwarze Liste" mit 30 Beispielsfällen von irreführender und aggressiver Werbung haben sich einige Änderungen ergeben. So mussten im UWG mehrere grundlegende Begriffe geändert werden. Es geht z. B. nicht mehr um "Wettbewerbshandlungen", sondern um "geschäftliche Handlungen" mit der Folge, dass auch Verhalten beim Vertragsschluss und nachvertragliches Verhalten wettbewerbsrechtliche Relevanz haben kann. Auch die Generalklausel und die Regelungen zur Irreführung wurden verändert. Die UWG-Novelle infolge der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist – nach langer Verspätung – am 30.12.2008 in Kraft getreten.
Der gut verständliche und mit vielen Beispielen versehene Praxisratgeber ist in einen materiellen Teil "Was ist erlaubt – was ist verboten?", einen verfahrensrechtlichen Teil und einen dritten Teil mit den wesentlichen Gesetzestexten aufgeteilt. Der Aufbau im ersten Teil richtet sich nach Schlagworten in der alphabetischen Reihenfolge und reicht von Alleinstellungswerbung bis Zusendung unbestellter Waren. Im verfahrensrechtlichen Teil wird erläutert, wer abmahnen darf, wie man sich gegen Abmahnungen wehren kann und wo Vorsicht geboten ist. Hier unterstützen auch die beigefügten Checklisten
Die DIHK-Broschüre „Richtig werben - Was ändert sich durch die UWG-Reform?” ist zum Preis von 18,90 Euro zu beziehen.
Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.
IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1.
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19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr
09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr
Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr
Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen.
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Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr
Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:
1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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