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Text der Verordnung (Link: http://SimpleLink%20%5B%20url=http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_404/l_40420061230de00090025.pdf%5D)
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Die Verordnung erfasst alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, die in kommerziellen Mitteilungen gegenüber Endverbrauchern gemacht werden. Dabei gelten als Angaben alle Aussagen oder Darstellungen, mit denen unmittelbar oder mittelbar besondere Eigenschaften von Lebensmitteln zum Ausdruck gebracht werden, also Text- und Sprachaussagen, Bilder, grafische Elemente und Symbole. Nicht unter die Verordnung fallen damit Slogans ohne Ernährungs- bzw. Gesundheitsbezug wie „Haribo macht Kinder froh” oder „Red Bull verleiht Flügel”.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben unterliegen künftig den folgenden Einschränkungen:
Produkte, die viel Salz, Zucker oder Fett enthalten, können nur noch eingeschränkt mit positiven Gesundheitsversprechen wie z. B. "Hält fit" oder "Stärkt die Abwehrkräfte" beworben werden. Das Problem dabei ist, dass es bisher keinerlei Grenzwerte für Salz, Zucker oder Fett in Lebensmitteln gibt. Daher soll die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Lebensmittelbehörde in Parma bis zum 19. Januar 2009 Werte ausarbeiten, ab denen diese Stoffe als ungesund gelten (sog. Nährwertprofile). Für den Fall, dass ein Produkt mindestens zwei ungesundere Bestandteile über dieser Schwelle enthält, gilt ein Verbot, mit positiven Gesundheitsversprechen zu werben. Überschreitet ein Produkt hingegen nur einen Schwellenwert, weil es beispielsweise sehr süß ist, darf zwar mit "Hält fit" oder ähnlichem geworben werden. Allerdings muss dann nach dem Willen des EU-Gesetzgebers ein genauso deutlicher Hinweis über den hohen Zuckergehalt auf dem Produkt zu finden sein.
Geregelt wird daneben, dass beispielsweise nur Produkte als "fettarm" oder "zuckerarm" beworben werden dürfen, wenn sie höchstens drei Prozent Fett oder fünf Prozent Zucker enthalten. Für alkoholische Getränke über 1,2 Volumenprozent ist eine gesundheitsbezogene Werbung künftig verboten.
Schließlich sehen die Regelungen vor, dass jede gesundheitsbezogene Werbeaussage auf einer (noch ausstehenden) Liste der Europäischen Lebensmittelbehörde enthalten sein muss oder vom Lebensmittelhersteller bei der Europäischen Lebensmittelbehörde angemeldet und wissenschaftlich belegt werden muss. Wenn die Reduzierung eines Krankheitsrisikos versprochen wird, wie z. B. durch die Aussage "Reduziert die Osteoporose-Gefahr", oder wenn speziell auf Kinder gezielt wird, ist sogar eine ausdrückliche Genehmigung notwendig. Hinzu kommen für gesundheitsbezogene Angaben bestimmte Sonderkennzeichnungspflichten. So müssen immer folgende Informationen genannt werden:
Die Verordnung ist am 1. Juli 2007 unmittelbar in Kraft getreten. Für seinerzeit bereits verwendete Werbeaussagen gibt es Übergangsfristen.
Den Text der Verordnung finden Sie in der seitlichen Linkliste zum Download.
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.
IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1.
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19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr
09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr
Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr
Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen.
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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