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RECHT UND FAIR PLAY

Die neue Verordnung zur Lebensmittelwerbung

Die Verordnung erfasst alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, die in kommerziellen Mitteilungen gegenüber Endverbrauchern gemacht werden. Dabei gelten als Angaben alle Aussagen oder Darstellungen, mit denen unmittelbar oder mittelbar besondere Eigenschaften von Lebensmitteln zum Ausdruck gebracht werden, also Text- und Sprachaussagen, Bilder, grafische Elemente und Symbole. Nicht unter die Verordnung fallen damit Slogans ohne Ernährungs- bzw. Gesundheitsbezug wie „Haribo macht Kinder froh” oder „Red Bull verleiht Flügel”.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben unterliegen künftig den folgenden Einschränkungen:

Produkte, die viel Salz, Zucker oder Fett enthalten, können nur noch eingeschränkt mit positiven Gesundheitsversprechen wie z. B. "Hält fit" oder "Stärkt die Abwehrkräfte" beworben werden. Das Problem dabei ist, dass es bisher keinerlei Grenzwerte für Salz, Zucker oder Fett in Lebensmitteln gibt. Daher soll die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Lebensmittelbehörde in Parma bis zum 19. Januar 2009 Werte ausarbeiten, ab denen diese Stoffe als ungesund gelten (sog. Nährwertprofile). Für den Fall, dass ein Produkt mindestens zwei ungesundere Bestandteile über dieser Schwelle enthält, gilt ein Verbot, mit positiven Gesundheitsversprechen zu werben. Überschreitet ein Produkt hingegen nur einen Schwellenwert, weil es beispielsweise sehr süß ist, darf zwar mit "Hält fit" oder ähnlichem geworben werden. Allerdings muss dann nach dem Willen des EU-Gesetzgebers ein genauso deutlicher Hinweis über den hohen Zuckergehalt auf dem Produkt zu finden sein.

Geregelt wird daneben, dass beispielsweise nur Produkte als "fettarm" oder "zuckerarm" beworben werden dürfen, wenn sie höchstens drei Prozent Fett oder fünf Prozent Zucker enthalten. Für alkoholische Getränke über 1,2 Volumenprozent ist eine gesundheitsbezogene Werbung künftig verboten.

Schließlich sehen die Regelungen vor, dass jede gesundheitsbezogene Werbeaussage auf einer (noch ausstehenden) Liste der Europäischen Lebensmittelbehörde enthalten sein muss oder vom Lebensmittelhersteller bei der Europäischen Lebensmittelbehörde angemeldet und wissenschaftlich belegt werden muss. Wenn die Reduzierung eines Krankheitsrisikos versprochen wird, wie z. B. durch die Aussage "Reduziert die Osteoporose-Gefahr", oder wenn speziell auf Kinder gezielt wird, ist sogar eine ausdrückliche Genehmigung notwendig. Hinzu kommen für gesundheitsbezogene Angaben bestimmte Sonderkennzeichnungspflichten. So müssen immer folgende Informationen genannt werden:

  • Hinweis auf die Bedeutung gesunder Ernährung und Lebensweise
  • Voraussetzung für die Erreichung der behaupteten positiven Wirkung
  • Ggf. Hinweis für vom Verzehr beeinträchtigte Personengruppen
  • Geeigneter Warnhinweis auf mögl. Gesundheitsgefahr beim übermäßigen Verzehr

Die Verordnung ist am 1. Juli 2007 unmittelbar in Kraft getreten. Für seinerzeit bereits verwendete Werbeaussagen gibt es Übergangsfristen.

Den Text der Verordnung finden Sie in der seitlichen Linkliste zum Download.

DOKUMENT-NR. 19421

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