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MUSTERVERTRAG

Der Vertrag über freie Mitarbeit

Bei der freien Mitarbeit besteht kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Da der freie Mitarbeiter eine Dienstleistung erbringt, heißt der Vertrag nicht Arbeitsvertrag, sondern Dienst- oder Werkvertrag. Der freie Mitarbeiter erhält auch keinen Lohn, sondern ein Honorar.

Berlin, 02.03.2011. Der Auftraggeber muss darauf achten, dass ein freier Mitarbeiter nicht scheinselbständig arbeitet – der Vertrag muss eindeutig gestaltet werden. Sieht ein Arbeitsgericht die freie Mitarbeit als Festanstellung an, dann müssen Auftraggeber Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum nachzahlen.

Laut dem Sozialgesetzbuch arbeitet ein Mitarbeiter selbständig, wenn er nicht weisungsgebunden ist und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist. Das heißt: Der freie Mitarbeiter trägt ein eigenes unternehmerisches Risiko, verfügt über eigene Betriebsmittel, kann frei über die eigene Arbeitskraft sowie über eine eigene Betriebsstätte verfügen und er bestimmt seine Arbeitszeit selbst. Dementsprechend sollte der Vertrag ausgestaltet werden.

DOKUMENT-NR. 77952

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