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Illustration

MUSTERVERTRAG

Bau-Werkvertrag (Muster)

Zwischen

–––––––––––––––––––––––––––––––––––

–––––––––––––––––––––––––––––––––––
Auftraggeber – nachfolgend AG genannt -

und der Firma

–––––––––––––––––––––––––––––––––––

–––––––––––––––––––––––––––––––––––
Auftragnehmer – nachfolgend AN genannt –

wird nachfolgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Der AG beauftragt den AN mit der schlüsselfertigen Erstellung–––––––....

/mit schüsselfertigen Umbau-Arbeiten––––––––––––––––––––

1.2. Inhalt und Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 3 näher bezeichneten Vertragsgrundlagen.

§ 2 Vertretung der Vertragspartner

2.1 Der AG wird vertreten durch

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Der Vertreter ist zur Vertragsänderung, Vergabe von Zusatzleistungen und zur Durchführung der Abnahme berechtigt.

2.2. Der AN wird vertreten durch

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––

§ 3 Vertragsgrundlagen

Vertragsgrundlagen sind in nachfolgender Reihen- und Rangfolge:

3.1 Dieser Bauvertrag,

3.2 das ausgefüllte Leistungsverzeichnis vom ––––––––––––.,
- Anlage Nr. 1 zu diesem Vertrag -,

3.3 das Angebotsschreiben des AN vom ––––––––––..,.
- Anlage Nr. 2 zu diesem Vertrag -,

3.4 die Pläne gemäß beiliegender Planliste, - Anlage Nr. 3 dieses Vertrages -,

3.5. der Terminplan vom ––––––––––,
- Anlage Nr. 4 dieses Vertrages -,

3.6 sonstige Vertragsbedingungen, - Anlage Nr. –– -.

§ 4 Vergütung

Für die Durchführung sämtlicher Leistungen nach diesem Vertrag vereinbaren die Parteien einen Pauschalpreis in Höhe von

Euro ––––––. (in Worten: Euro––––––––.), inklusive der zum Zeitpunkt der Schlussrechnung geltenden Mehrwertsteuer.

§ 5 Ausführung der Leistungen

5.1 Der AN hat die ihm für die Ausführung der Leistungen übergebenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, auch die der Fachingenieure, auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei der Überprüfung eventuell festgestellte Überprüfungen dem AG schriftlich anzuzeigen.

5.2 Dem AG bleibt es vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen.

5.3 Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der AN auf Verlangen des AG mit auszuführen, außer, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.

§ 6 Fristen und Termine

6.1 Baubeginn für die vertraglichen Leistungen des AN ist der ––––––––––........

6.2 Verbindlicher Fertigstellungstermin für die Leistungen des AN ist der ––––––.....

6.3 Die vorgenannten Fristen gelten als Vertragsfristen.

§ 7 Behinderungen

Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist.

§ 8 Umlagen und Verbrauchskosten

8.1 Die Kosten des Verbrauchs hat der AN zu tragen. Der Verbrauch ist anhand von Zwischenzählern zu ermitteln, die der AN zu installieren und für deren Wartung er zu sorgen hat.

8.2 Der AN ist verpflichtet, für die Beseitigung seines Bauschutts zu sorgen. Kommt er dieser Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, kann der AG den Schutt auf seine Kosten beseitigen lassen.

§ 9 Vertragsstrafe

9.1 Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der AN für jeden Werktag, um den die Frist überschritten wird, an den AG ––%, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Bruttoabrechnungssumme zu bezahlen. Der AN verwirkt in diesen Fällen nur dann eine Vertragsstrafe, wenn die Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins von ihm zu vertreten ist.

9.2 Weitere Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt, die Vertragsstrafe wird jedoch auf diese Schadensersatzansprüche angerechnet. Dem AN ist bekannt, dass der AG die bisher von ihm bewohnte Mietwohnung gekündigt hat.

9.3 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann der AG bis zur Schlusszahlung geltend machen.

§ 10 Ausführungsbürgschaft

10.1 Der AN übergibt dem AG innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung in Höhe von ––.% der in § 4 genannten Gesamtvergütungssumme ohne Mehrwertsteuer, also in Höhe von Euro –––––.. zur Absicherung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des AN.

In der Bürgschaftsurkunde muss auf die Rechte aus den §§ 770, 771 BGB sowie auf das Recht der Hinterlegung verzichtet werden. Zudem muss die Bürgschaft eine Regelung enthalten, wonach die Ansprüche aus der Sicherheit nicht früher als die Hauptforderung verjähren. Die Kosten für die Bürgschaft hat der AN zu tragen.

10.2 Die Bürgschaftsurkunde ist innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme an den AN zurückzugeben.

§ 11 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Versicherung

11.1 Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen für die Dauer seines Gewerks unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenen Schäden.

11.2 Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von Euro ––––––. abzuschließen und dem AG vor Abschluss dieses Vertrages nachzuweisen.

11.3 Der AG hat für das Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung bei der ––––––––––––––––abgeschlossen. Die Versicherungssumme wird anteilmäßig mit ...–% der Auftragssumme bei Schlussabrechnung vom Gesamtpreis einbehalten. Der AN erhält von der Versicherung für die Abwicklung von Versicherungsfällen die erforderlichen Merkblätter und Schadensmeldungen.

§ 12 Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.

§ 13 Kündigung und Entziehung des Auftrags

13.1 Der AG kann jederzeit den Auftrag kündigen.

13.2 Der AN kann den Vertrag kündigen, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässiger Weise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14, 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Die ausgeführten Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Zudem sind die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Der AG kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

13.3 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.4 Ist der AN wegen Arbeitskräfte- oder Materialmangels außerstande, die Arbeiten vertragsgerecht weiterzuführen und droht hierdurch eine Überschreitung der Fertigstellungsfristen, so ist der AG auch ohne Teilkündigung berechtigt, die Teilleistungen selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, bei denen es zu Verzögerungen kommt. Dem AG stehen für die entzogenen Leistungsteile weder Vergütungs- noch Schadensersatzansprüche zu.

13.5 Für die Weiterführung der Arbeiten kann der AG Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

§ 14 Geänderte oder zusätzliche Leistungen

Wird eine zusätzliche oder geänderte Leistung gefordert, so hat der AN Anspruch auf Anpassung oder eine gesonderte Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem AG ankündigen, bevor er mit der Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung beginnt.

§ 15 Abnahme

Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des AN erfolgt förmlich unter Anfertigung einer Niederschrift in Gegenwart je eines Vertreters des AN und eines Vertreters des AG.

§ 16 Rechnung und Zahlungen

Alle Rechnungen sind in dreifacher Fertigung einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Massenberechnung, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

§ 17 Steuerabzugsverfahren

gemäß §§ 48 ff. EStG und § 13 b UStG

Der AN ist in Deutschland steuerpflichtig. Das zuständige Finanzamt ist ––––––––................

AG und AN stellen daher fest, dass eine Freistellungserklärung gemäß § 48 b EStG nicht notwendig ist, gleichermaßen muss der AG nicht nach § 48 a EStG von allen Zahlungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbruttobetrages einbehalten und an das für den AN zuständige Finanzamt abführen.

Infolgedessen wird Rechnungstellung mit deutscher Mehrwertsteuer vom AN an den AG vereinbart.

§ 18 Mängelansprüche

Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre und 3 Monate.

§ 19 Schiedsgutachter-Abrede

Bestehen während der Bauzeit oder während der Gewährleistungsfrist Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragschließenden darüber, ob und welche Mängel vorhanden sind bzw., ob und welche Fertigstellungsleistungen ausstehen oder Abweichungen in der Ausführung gegenüber Planung und/oder Leistungsbeschreibung vorliegen, ist über diese Frage durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien zu entscheiden. Der Sachverständige nimmt auch eine verbindliche kostenmäßige Bewertung der Mängel und der Restfertigstellungsleistungen vor. Können die Vertragschließenden sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch eine Partei auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, wird dieser auf Antrag einer Partei von der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald für beide Teile verbindlich bestimmt. Der nach den Feststellungen des Gutachters unterliegende Teil trägt die entstehenden Kosten des Gutachtens: bei teilweisem Unterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Die Feststellungen des Sachverständigen sind in jedem Fall für die Parteien hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Mängel und der Bewertung verbindlich.

§ 20 Abtretung von Ansprüchen

20.1 Die Abtretung von Ansprüchen des AN aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit Zustimmung des AG zulässig, ausgenommen ist die Abtretung an die Hausbank des AN.

20.2 Der AN ist auf Verlangen verpflichtet, sämtliche ihm im Rahmen der Durchführung des Gesamtbauvorhabens verwachsene Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den AG abzutreten. Seine Gewährleistungspflicht nach den vorstehenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des AN kann dieser jedoch verlangen, dass die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmern zurück abgetreten werden.

§ 21 Sicherheitseinbehalt

21.1 Die Parteien vereinbaren – unabhängig von der Ausführungsbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den AG in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.

21.2 Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung abzulösen. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und das Recht der Hinterlegung enthalten. Die Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten des AN.

§ 22 Sonstige Bestimmungen

22.1 Für alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen. Die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen wird hiervon nicht berührt.

22.2. Sämtliche von dem AN in Zusammenhang mit den Aufgaben und Verpflichtungen dieses Vertrages abzugebenden Erklärungen haben aus Beweisgründen schriftlich gegenüber dem AG bzw. den vom AG Beauftragten zu erfolgen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

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Hinweis zur Benutzung des Textes dieses Mustervertrags, Stand: 1. Januar 2010:

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.

Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.

DOKUMENT-NR. 26297

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