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RECHTSPOLITIK - POSITIONEN

Neufassung der EU-GrenzbeschlagnahmeVO (1383/2003)

(Registriernummer des DIHK im Register der Europäischen Kommission: 22400601191-42)

Berlin, 19.09.2011. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ist die Dachorganisation der 80 Industrie- und Handelskammern (IHKs), die 3,6 Millionen Unternehmen als Mitglied haben. Der DIHK vertritt die Interessen der deutschen Wirtschaft gegenüber der Bundespolitik und den europäischen Institutionen und betreut und koordiniert darüber hinaus das Netzwerk der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) mit 120 Standorten in 80 Ländern weltweit.

Der Entwurf der Neufassung der EU-GrenzbeschlagnahmeVO (1383/2003) ist erfreulich praxisgerecht und stellt teilweise eine deutliche Verbesserung für die Rechteinhaber dar. Dies trifft sowohl auf Art. 2 und dessen erweiterten Anwendungsbereich, als auch auf die Regelungen für Kleinsendungen zu. Außerdem erscheint die Einbeziehung der Parallelimporte aufgrund der europaweiten Erschöpfungsregelungen angebracht. In Deutschland ist dies aufgrund nationaler Regelungen zur Grenzbeschlagnahme bisher schon gängige Praxis und wird von vielen Rechteinhabern genutzt.

Im Einzelnen:
I. Kleinmengenregelung

Besonders zu begrüßen ist der Vorschlag zur pragmatischen Handhabung der Versendung von Fälschungen durch Internet-Plattformen/-auktionen auf dem Postweg, indem zukünftig "small consignments" ohne Hinzuziehen des Inhabers vom Zoll nicht nur beschlagnahmt, sondern vernichtet werden können. Die jetzt vorgesehene Regelung, dass die Kosten in diesen Fällen vom Zoll getragen werden können, entlastet besonders kleine und mittelständische Unternehmen. Das bisherige Verfahren erfordert gerade bei kleineren Sendungen einen unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand. Dadurch, dass einige Zollstellen bisher nicht selbst lagern und vernichten, wird dieser Aufwand noch zusätzlich erhöht. Das Internet könnte in Folge dieser Regelung eine nicht mehr ganz so unproblematische Vertriebsquelle für Fälschungen sein, wie das bisher der Fall ist. In diesem Zusammenhang regen wir allerdings noch an, auch bei der „Kleinmengenregelung“ bei Widerspruch des Anmelders oder Inhabers einen zusätzlichen Zwischenschritt einzubauen, in dem sich der Rechteinhaber vor Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verletzung nochmals um Zustimmung zur Vernichtung bemühen könnte, da er erst ab Widerspruch des Anmelders erstmalig Kenntnis von dem Vorgang erlangt. Auch wäre die Erstellung von Übersichten für die Rechteinhaber über die in bestimmten Zeiträumen vorgenommenen Grenzbeschlagnahmen hilfreich, um festzustellen, ob bestimmte Trends auffallen, damit auch die eigenen Maßnahmen zielgerichteter vorgenommen werden können.

II. Vereinfachtes Beschlagnahmeverfahren
a.) Vernichtung

Erfreulich ist, dass das vereinfachte Beschlagnahmeverfahren zur Regel werden soll. Bedauerlich indessen aber ist, dass es bei der bisherigen komplizierten Regelung bei der Vernichtung der gefälschten Produkte mit erheblichem Zeitaufwand für den Rechteinhaber bleibt, weil die Vernichtung nur "unter der Kontrolle des Zolls" gem. Art. 23 Abs. 3. erfolgen soll. Dies entspricht dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 7. bei "small consignments". Dennoch regen wir an, praxisgerechtere Handhabungen für die Abwicklung der Vernichtung anzustreben, die den derzeitigen Zeitaufwand für die Rechteinhaber spürbar reduzieren.
Wünschenswert ist, die Organisation der Vernichtung im Regelfall dem Zoll zu überlassen, da dieser besser als der Rechteinhaber mit den Gegebenheiten vor Ort und seiner eigenen Terminlage vertraut ist.

b.) Patent

Das erleichterte Zollverfahren sollte aber auch bei offensichtlichen Patentverletzungen angewendet werden können. Aus den Definitionen in Art. 2 der VO im Zusammenhang mit Art. 20, 23 und 24 ergibt sich, dass künftig Patentverletzungen nicht mehr im erleichterten Grenzbeschlagnahmeverfahren behandelt werden können, sondern dass dort in jedem Fall eine Zustimmung oder eine Genehmigung zur Vernichtung vom Besitzer der verletzten Waren zur Vernichtung vorgelegt werden muss. Dies stellt eine Verschärfung gegenüber den derzeitigen Möglichkeiten in Staaten dar, die das vereinfachte Verfahren im Sinne von Art. 11 der bestehenden VO (Schweigen als Zustimmung gelten zu lassen) auch auf Patente anwenden.

c.) Muster

Kritisch erscheint die Regelung in Art. 18 Abs. 2, nämlich die Formulierung "The customs authorities may take samples and may provide samples to the holder of the decision...". Offenbar soll der Zoll nur die Gelegenheit zur Einsichtnahme geben und nicht Muster übersenden. Es wäre zeit- und kostengünstiger für die Rechteinhaber, wenn der Zoll doch auf Anfrage stets Muster übersenden und nicht nur die Möglichkeit zur Inspektion geben würde.

III. Durchfuhr

Schließlich möchten wir darauf hinweisen, dass in klaren Verletzungsfällen und eindeutigen Schutzrechtsverletzungen eine Eingriffsbefugnis auch in Durchfuhrsituationen gegeben sein sollte, insbesondere dann, wenn das verletzte Schutzrecht sowohl im Transit- als auch im Bestimmungsland Schutz genießt. Im Zusammenspiel der Grenzbeschlagnahmeverordnung mit dem europäischen Markenrecht sollte dies Berücksichtigung finden.

Verfasserin: RA Doris Möller, DIHK, Berlin, Tel. 030/203082704, E-Mail: moeller.doris@dihk.de

DOKUMENT-NR. 86243

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