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ZIVILRECHT

Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzklagen gegen Ratingagentur durch Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejaht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem am 28.11.2011 verkündeten Urteil die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzklagen gegen eine Ratingagentur (hier mit Sitz in New York) bejaht.

Kiel, 29.11.2011. Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein unter Hinweis auf eine Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 28.11.2011 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: 21 U 23/11.

In dem Fall hatte der Kläger im März 2008 Zertifikate der inzwischen insolventen Lehman Brothers Inc. erworben. Er nimmt die beklagte Ratingagentur mit Sitz in New York auf Schadensersatz in Anspruch, weil er seine Kaufentscheidung wesentlich auf deren Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Lehman Brothers Inc. gestützt haben will.

Das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 20.4.2011 die Zulässigkeit der Klage verneint, weil es sich weder für örtlich noch international für zuständig hielt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Mit Urteil vom 28.11.2011 hat das Oberlandesgericht nunmehr das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, so Hünlein.

Nach Auffassung des zuständigen 21. Zivilsenats ergibt sich die örtliche - und damit auch die internationale - Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main im vorliegenden Fall aus § 23 ZPO. Hiernach ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen (auch juristische) Personen, die im Inland keinen Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Person befindet, wenn der Rechtsstreit hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Nicht unwesentliches Vermögen der beklagten Ratingagentur sei in Form von Abonnementverträgen mit Frankfurter Unternehmen vorhanden. Der Inlandsbezug liege vor, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland habe und deutscher Staatsbürger sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, dies und den weiteren Fortgang zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen.

Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Klaus Hünlein , Rechtsanwalt  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht /Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt 
Telefon: 069/4800 7890 , Fax: 069/4800789-50
Email: rae@huenlein.de
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DOKUMENT-NR. 94666

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