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RECHT UND FAIR PLAY

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Der Gesetzgeber zwingt die Branche der Finanzvermittler, sich in weiten Teilen neu aufzustellen. Mit Veröffentlichung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts am 12. Dezember 2011 wurde ein ganzes Bündel neuer Regelungen eingeführt. Was das genau für die Unternehmen und ihre Kunden bedeutet, kann jedoch in weiten Teilen bisher nur vermutet werden, da die entsprechenden Verordnungen mit Details noch nicht beschlossen sind.

22.05.2012. Sicher ist, dass bereits ab 1. Juni 2012 neue Vorgaben zur Kundeninformation gelten. So werden in Abschnitt 2 des Gesetzes umfangreiche Vorgaben gemacht, wie Kunden mit Hilfe von Verkaufsprospekten und Informationsblättern über das Anlageprodukt aufgeklärt werden müssen.

Ab 2013 kommt die Erlaubnis nach § 34 f GewO, die bisherige Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittlung aus dem § 34 c GewO herauslöst, ergänzt und teilweise ganz neu regelt. So ist zukünftig zum Beispiel zusätzlich eine Sachkunde erforderlich. Für die Abnahme der Sachkundeprüfung werden die Industrie- und Handelkammern zuständig sein. Als sog. gleichgestellte Berufsqualifikationen werden anerkannt:

  • Abschlusszeugnis
    • als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
    • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
    • als geprüfter Investment-Fachwirt oder –wirtin (IHK),
    • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), 
    • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
    • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder 
    • als Investmentfondskaufmann oder -frau;
  • Abschlusszeugnis
    • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder 
    • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, 
    • als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

    wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder –vermittlung vorliegt

  • Abschlusszeugnis als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
  • eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.

Auch sogenannte „Alte Hasen“ müssen die Sachkundeprüfung nicht ablegen, womit der Gesetzgeber einer Forderung der IHK-Organisation gefolgt ist. Nach § 157 GewO (Übergangsregelungen) gelten demnach Personen als sachkundig, wenn sie seit 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder -berater tätig waren. Selbstständig tätige Anlagevermittler haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis gem. § 34c GewO und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen.

Die neue Erlaubnis muss für bereits tätige Vermittler im Zeitraum zwischen 1. Januar 2013 und 1. Juli 2013 beantragt werden, wobei die Sachkunde nachträglich noch bis zum 1. Januar 2015 nachgewiesen werden kann. Für eine eventuell abzulegende Sachkundeprüfung ist somit ausreichend Zeit gegeben.

Mit der Erlaubnis nach § 34 f GewO ist außerdem eine Registrierung in einem öffentlich zugänglichen Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben. Darin sind nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auch alle Angestellten aufzuführen, die direkt mit der Vermittlung betraut sind. Diese Mitarbeiter müssen zudem neben der persönlichen Zuverlässigkeit ebenfalls über die notwendige Sachkunde verfügen und werden gegebenenfalls auch die Sachkundeprüfung ablegen müssen.

Den Gesetzestext sowie die Verordnung können Sie rechts unter Downloads abrufen.

DOKUMENT-NR. 95714

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