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Finanzanlagenvermittlungsverordnung
(PDF, 125 KB) (Dokument-Nr.: 103609) -
Gesetz Finanzanlagenvermittler
(PDF, 246 KB) (Dokument-Nr.: 95715)
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Der Gesetzgeber zwingt die Branche der Finanzvermittler, sich in weiten Teilen neu aufzustellen. Mit Veröffentlichung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts am 12. Dezember 2011 wurde ein ganzes Bündel neuer Regelungen eingeführt. Was das genau für die Unternehmen und ihre Kunden bedeutet, kann jedoch in weiten Teilen bisher nur vermutet werden, da die entsprechenden Verordnungen mit Details noch nicht beschlossen sind.
22.05.2012. Sicher ist, dass bereits ab 1. Juni 2012 neue Vorgaben zur Kundeninformation gelten. So werden in Abschnitt 2 des Gesetzes umfangreiche Vorgaben gemacht, wie Kunden mit Hilfe von Verkaufsprospekten und Informationsblättern über das Anlageprodukt aufgeklärt werden müssen.
Ab 2013 kommt die Erlaubnis nach § 34 f GewO, die bisherige Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittlung aus dem § 34 c GewO herauslöst, ergänzt und teilweise ganz neu regelt. So ist zukünftig zum Beispiel zusätzlich eine Sachkunde erforderlich. Für die Abnahme der Sachkundeprüfung werden die Industrie- und Handelkammern zuständig sein. Als sog. gleichgestellte Berufsqualifikationen werden anerkannt:
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder –vermittlung vorliegt
Auch sogenannte „Alte Hasen“ müssen die Sachkundeprüfung nicht ablegen, womit der Gesetzgeber einer Forderung der IHK-Organisation gefolgt ist. Nach § 157 GewO (Übergangsregelungen) gelten demnach Personen als sachkundig, wenn sie seit 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder -berater tätig waren. Selbstständig tätige Anlagevermittler haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis gem. § 34c GewO und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen.
Die neue Erlaubnis muss für bereits tätige Vermittler im Zeitraum zwischen 1. Januar 2013 und 1. Juli 2013 beantragt werden, wobei die Sachkunde nachträglich noch bis zum 1. Januar 2015 nachgewiesen werden kann. Für eine eventuell abzulegende Sachkundeprüfung ist somit ausreichend Zeit gegeben.
Mit der Erlaubnis nach § 34 f GewO ist außerdem eine Registrierung in einem öffentlich zugänglichen Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben. Darin sind nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auch alle Angestellten aufzuführen, die direkt mit der Vermittlung betraut sind. Diese Mitarbeiter müssen zudem neben der persönlichen Zuverlässigkeit ebenfalls über die notwendige Sachkunde verfügen und werden gegebenenfalls auch die Sachkundeprüfung ablegen müssen.
Den Gesetzestext sowie die Verordnung können Sie rechts unter Downloads abrufen.
Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.
IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1.
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19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr
09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr
Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr
Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen.
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Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr
Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:
1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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