. .
Illustration

MERKBLÄTTER - ARBEITSRECHT

Beschäftigung von Minderjährigen

Möglichkeit und Grenzen der Beschäftigung

Die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Sie sollen im Interesse ihrer Gesundheit, Entwicklung und Schulausbildung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen (müssen). Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die Aushilfs- und Ferienjobs ermöglichen:

Stundenweise Beschäftigung von schulpflichtigen Minderjährigen
Kinder ab dem 13. Geburtstag und Jugendliche (d. h. ab dem 15. Geburtstag, aber noch nicht 18 Jahre alt), die noch der Vollzeitschulpflicht (in NRW einschließlich der 10. Klasse) unterliegen, dürfen mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist.

Tipp: Der Arbeitgeber sollte sich die Einwilligung der Eltern, eine Kopie der Geburtsurkunde sowie eine Schulbescheinigung geben lassen und den Ausweis zeigen lassen!

Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, sich weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung, noch auf den Schulbesuch, die Vorbereitung auf Ausbildung und Beruf und die Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nachteilig auswirkt.

Die Beschäftigung selbst mit leichten und geeigneten Arbeiten darf in ihrer Länge nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben in ihrer Länge nicht mehr als drei Stunden täglich, betragen. Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts liegen. Weiter gilt die 5-Tage-Woche und die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe, so dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 10 bzw. 15 Stunden beschränkt ist.

Auf Antrag bei der zuständigen Behörde können auch Kinder ab 3 Jahren bei Musik- und Werbeveranstaltungen oder bei Film- und Fotoaufnahmen mitwirken. Bei Theatervorstellungen ist eine Ausnahmebewilligung für Kinder ab 6 Jahren möglich. Die maximale Arbeitszeit richtet sich nach dem Alter.

Neu seit 01.07.2005: Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Frist von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. Dass eine Tätigkeit Jugendlicher nur bei Vorstellungen, Aufführungen etc. erlaubt ist, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nicht nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist, versteht sich dabei von selbst.

Jobs in den Schulferien
Jugendliche dürfen - solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen - im Kalenderjahr zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind.

Schüler-Betriebspraktika
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche ohne Altersbeschränkung dürfen im Rahmen eines nach Landesschulrechts vorgeschriebenen Praktikums in der Vollzeitschulpflicht bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich zu leichten, für sie geeigneten Tätigkeiten herangezogen werden.

Anzuwendende Vorschriften / Sonderschutz für Minderjährige
Minderjährige müssen aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten geschützt werden. Neben den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen sind ergänzend die Jugendarbeitsschutzvorschriften, wie sie auch bei jugendlichen Auszubildenden gelten, zu beachten. Diese Vorschriften sind zwingend, eine für den Minderjährigen ungünstigere einzelvertragliche Regelung wäre unwirksam.

Bei der Beschäftigung von nicht schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen muss sowohl vor als auch während der Beschäftigung eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, sofern nur eine dauerhaft geringfügige Beschäftigung (400 € Job) oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Tätigkeit ausgeübt wird, von der keine gesundheitliche Nachteile zu erwarten sind.

Lage der Arbeitszeiten von nichtschulpflichtigen Kindern und Jugendlichen

Kinder, die nicht mehr schulpflichtig sind, dürfen in einem Beschäftigungsverhältnis mit bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich oder in einem Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Die maximale Arbeitszeit von nichtschulpflichtigen Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; wird an einzelnen Tagen verkürzt gearbeitet, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig.

Es sind ausreichende Pausen zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit, darüber 60 Minuten). Arbeiten sind verboten, die zu anstrengend (z.B. Akkordarbeit), zu gefährlich, ungeeignet oder gesundheitsgefährdend sind. So dürfen Jugendliche während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen hiervon:

  • in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellerbetrieben bis 22 Uhr,
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5, für über 17-Jährige ab 4 Uhr,
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr.

An Samstagen und Sonntagen sowie Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, wobei es aber auch hier berufstypische Ausnahmen gibt.

Durch Gesetzesänderung zum 01.07.2005 eingeführt wurde die ergänzende Regelung, dass Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden dürfen. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

Urlaubsansprüche von Minderjährigen
Jugendliche haben einen gegenüber Erwachsenen erhöhten Mindesturlaubsanspruch:
Bis 16 Jahre: 30 Werktage; bis 17 Jahre 27 Werktage; bis 18 Jahre 25 Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaub für Kinder beträgt wie bei 15-Jährigen 30 Werktage.

Die Bestimmung der einschlägigen Altersstufe richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres hat. Beispiel: Ein Jugendlicher, der am 01.01. 18 Jahre alt wird, hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Urlaubsanspruch, wohl aber ein Jugendlicher, der am 02.01. oder später seinen 18. Geburtstag feiert. Werktage sind alle Wochentage bis auf Sonn- und Feiertage. Ein 15-Jähriger hat bei einer sechs Tage- Woche 30 Tage Urlaub. Wird in einem Betrieb nicht an 6 Tagen in der Woche gearbeitet, sind die Urlaubstage in Relation zu den Arbeitstagen zu setzen. Beispiel: Für einen 15-Jährigen mit 5-Tage-Woche ergibt sich ein Jahresurlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen. Ebenso erfolgt eine Reduzierung des Mindesturlaubsanspruchs bei einer Teilzeitbeschäftigung nur an einzelnen Wochentagen.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Wir danken der IHK Essen für die Überlassung und freundliche Genehmigung zur Wiedergabe.

DOKUMENT-NR. 12713

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: +49 (7231) 20 11 88
  • Fax: +49 (7231) 20 14 11 88

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE