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BANKRECHT

Kein Girokonto für unseriöses Unternehmen

Kiel, 31.08.2011

1.    Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen.(Rn.13)

2.    Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens oder der darin an verantwortlichen Stelle handelnden Personen bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist.(Rn.17)

(VG Gießen, Urteil vom 31.05.2011, Az. 8 K 1139/10.GI)

Quelle: Mittelstandsdepesche 8/2011 des DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., Walkerdamm 1, 24103 Kiel
E-Mail: info@mittelstands-anwaelte.de

DOKUMENT-NR. 86270

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