BANKRECHT
Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) für Anlageberater, Vertriebsbeauftragte, Compliance-Beauftragte in Kraft getreten (§ 34d WpHG)
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung - WpHGMaAnzV) im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Berlin, 05.01.2012. Durch das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz - AnlSVG) vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) ist in das Wertpapierhandelsgesetz ein neuer § 34d WpHG eingefügt worden.
§ 34d WpHG regelt den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte. Diese müssen sachkundig sein und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss diese Personen der BaFin anzeigen. Wenn über den Mitarbeiter Beschwerden vorliegen, sind auch diese der BaFin anzuzeigen. Die BaFin kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen dann ggf. untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen. Die Bundesanstalt führt über die anzuzeigenden Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen eine interne Datenbank. Durch Rechtsverordnung können die näheren Anforderungen an die Form der Anzeigen, die Sachkunde und die Zuverlässigkeit, den Inhalt der Datenbank und das jeweilige Verfahren festgelegt werden.
Dies ist nun durch die WpHGMaAnzV geschehen.
Hinsichtlich des Verfahrens und der weiteren Einzelheiten hat die BaFin ein Merkblatt erstellt, welches wir diesem Rundschreiben in der seitlichen Linkliste anhängen.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

