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DATENSCHUTZ

Unternehmen genießen geringeren Datenschutz als natürliche Personen

Berlin, 12.01.2011. Der Europäische Gerichtshof hat am 9. November 2010 zum ersten Mal einen EU-Rechtsakt aufgrund eines Verstoßes gegen die EU-Grundrechtecharta für ungültig erklärt. Nach Ansicht der Luxemburger Richter verstößt die Pflicht zur Veröffentlichung von EU-Fördermitteln bei Privatpersonen gegen die EU-Grundrechtecharta. Bei juristischen Personen wird in dem konkreten Fall ein Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta verneint.

In den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09 (sh. seitliche Linkliste) hat der EuGH die in den Verordnungen Nr. 1250/2009 und Nr. 259/2008 normierte Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für natürliche Personen als unvereinbar mit höherrangigem EU-Recht erklärt. Der Verstoß gegen die in der EU-Grundrechtecharta garantierten Rechte auf Schutz personenbezogener Daten und auf Schutz der Privatsphäre beruhte darauf, dass die EU keinen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem Interesse der Union an der Transparenz ihrer Handlungen vorgenommen habe. In Bezug auf juristische Personen hingegen stellt der EuGH ein grundsätzlich geringeres Gewicht des Schutzes personenenbezogener Daten fest. Die Prüfung, ob auch juristische Personen mit stärkerem Personenbezug (z. B. Ein-Personen-GmbHs) unter den Grundrechtsschutz fallen, wäre eine unverhältnismäßige Verwaltungslast. Anders als bei Verfahren mit Auswirkungen auf nationalen Normen üblich, wurde das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Gültigkeit der Bestimmung geschützt und die zeitliche Wirkung des Urteils beschränkt.

Agrarministerin Aigner hatte als Reaktion auf das EuGH-Urteil im November 2010 die Veröffentlichung der Agrarbeihilfen vollständig gestoppt. Ende Dezember 2010 erklärte die Ministerin jedoch, dass die Agrarbeihilfen für juristische Personen wieder veröffentlicht werden sollen.

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 76084

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