Stand: März 2011
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Die Voraussetzungen zur Gründung einer solchen juristischen Person sind immer liberaler geworden, doch nach wie vor sind bestimmte Prozeduren zu beachten und Unterlagen zu erstellen. Die nachfolgenden Ausführen sollen einen ersten Überblick geben.
1. Allgemeines
Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten, seit diesem Zeitpunkt gilt das neue Recht. Dabei handelt es sich um die umfassendste GmbH-Reform seit 1892. Wichtigstes Anliegen der Reform sind die Erleichterung der Gründung, die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und das Erschweren des missbräuchlichen Einsatzes der GmbH, viele Forderungen der IHK werden dabei umgesetzt.
Neu durch die GmbH-Reform eingeführt wurde eine Einstiegsvariante zur GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz: UG (haftungsbeschränkt). Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform – die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH, für die lediglich einige Sondervorschriften im GmbHG gelten. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die UG (haftungsbeschränkt) mit einem theoretischen Mindeststammkapital von einem Euro gegründet werden kann.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann auch als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingesetzt werden: UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Nicht möglich ist es, eine bestehende GmbH in eine UG (haftungsbeschränkt) „umzuwandeln”.
Mit der UG (haftungsbeschränkt) will der Gesetzgeber in erster Linie Gründern mit tatsächlich nur geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine GmbH erleichtern. Ob die UG (haftungsbeschränkt) ein Erfolgsmodell wird und als Geschäftspartner akzeptiert wird, bleibt abzuwarten. Die hohe Zahl der gescheiterten Limited-Gründungen hat gezeigt, dass stark unterkapitalisierte Gesellschaften wenig Überlebenschancen haben – was allgemein auch dem Ansehen der Rechtsform geschadet hat. Der tatsächliche Kapitalbedarf des Unternehmens wurde von vielen Gründern zugunsten einer möglichst billigen Gesellschaftsgründung ausgeblendet. Dabei wurde oft der Sinn und Zweck des Stammkapitals verkannt. Dieser besteht ganz wesentlich darin, das Unternehmen in der Anfangsphase mit liquiden Mitteln auszustatten, um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben überhaupt erst zu ermöglichen, um Investitionen wie Wareneinkauf, Fixkosten wie Geschäftsraummiete usw. aufzubringen. Gründer sollten auch berücksichtigen, dass eine Gesellschaft ohne Kapital keine Marketingvorteile bringt. In der Praxis werden Vertragspartner ihr finanzielles Ausfallrisiko dadurch absichern, dass die Gesellschafter persönliche Sicherheiten stellen. Die Vor- und Nachteile der UG (haftungsbeschränkt) und GmbH sollten sorgfältig abgewogen werden.
Da die UG (haftungsbeschränkt) bis auf wenige Ausnahmen den selben Regelungen wie die GmbH unterliegt, gelten die folgenden Ausführungen für die UG (haftungsbeschränkt) entsprechend. Die Besonderheiten werden an geeigneter Stelle erläutert.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.
Die Gründung der Gesellschaft ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich. Ausländer können ebenfalls eine GmbH gründen oder sich an einer solchen beteiligen, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf. Die Gründung einer GmbH läuft – sehr vereinfacht dargestellt - wie folgt ab:
- Vorüberlegungen der Gesellschafter
- Schriftlicher Gesellschaftsvertrag
- Notarielle Beurkundung
- Aufbringung des Stammkapitals
- Notarielle Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregistergericht
- Prüfungsverfahren des Registergerichts
- Eintragung der GmbH im Handelsregister und Bekanntmachung der Eintragung
- Gewerbeanmeldung
Zu beachten ist, dass die GmbH erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft:
- Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht mit der formlosen Vereinbarung der Gründer, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen. Rechtlich ist sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, welche für die noch nicht gegründete GmbH eingegangen wurden.
- Eine Vor-GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber von der Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, beispielsweise darf sie schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss der Firma dann der Zusatz "in Gründung" oder "i.G." beigestellt werden, sonst wäre der Firmengebrauch unzulässig. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.
- Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person – und deren Haftungsbeschränkung.