Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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MARKENRECHT - URHEBERRECHT
Markenrecht: Bei Markenverlängerung ist Wachsamkeit geboten!
Marken sind für jedes Unternehmen ein wertvolles Gut. Daher ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Marken rechtzeitig verlängert werden, damit das wertvolle Gut für das Unternehmen auch zukünftig erhalten bleibt. Und doch ist bei einer Markenverlängerung auch Vorsicht geboten.
Kiel, 01.06.2011. Die Relevanz von Marken für die Unternehmen und die unklaren Vorstellungen über den Ablauf von Verlängerungen bzw. auch Registrierungen machen sich immer wieder Firmen zunutze und versenden an Markeninhaber irreführende Zahlungsaufforderungen oder andere unnötige Angebote.
Bei diesen - leicht variierenden - Schreiben soll insbesondere der Anschein erweckt werden, es handele sich um ein Schreiben, das im Zusammenhang mit der unternehmenseigenen Markeneintragung steht.
In der Regel werden die Angeschriebenen aufgefordert, angebliche, zum Erhalt der Marke (Domain oder anderer Schutzrechte) notwendige Datenveröffentlichungen oder -registrierungen bzw. anderweitige Maßnahmen über das entsprechende Unternehmen vornehmen zu lassen.
Eine Vornahme dieser Handlungsempfehlungen ist jedoch in keiner Weise für die Aufrechterhaltung der bereits in dem jeweiligen offiziellen Markenregister wirksam eingetragenen Schutzrechte (Marke, Geschmacksmuster etc.) notwendig. Stets verbunden mit einer Zahlungsaufforderung, sind diese Anschreiben daher rein betrügerischer Natur.
Durch Verwendung von Namen und Bezeichnungen, die den offiziellen Ämtern ähneln, wird vorgetäuscht, es handele sich um eine amtliche Zahlungsaufforderung.
Diese Firmen erlangen die notwendigen Anschriften und Daten ganz einfach aus den amtlichen, öffentlich einsehbaren Markenregistern.
Bei der Veröffentlichung einer Marke werden relevante Daten in den jeweiligen offiziellen Datenbanken der WIPO (World Intellectual Property Organization), des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) und des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) für jeden Dritten einsehbar gemacht und sind daher für diese Unternehmen leicht zu sammeln.
Wie kann man sich schützen und was kann man tun, wenn bereits gezahlt wurde?
1. Das Schreiben prüfen
Grundsätzlich erfolgt sämtliche Behördenpost an den Markenvertreter des Unternehmens. Korrespondenz, die dem Unternehmen direkt zugeht, sollte man daher grundsätzlich mit Argwohn betrachten.
Aktuell wird insbesondere vor Schreiben der nachfolgenden Firmen gewarnt:
Register Community Trade Marks,
Commercial Centre for Industry and Trade,
TM- Collection,
Community Trademark Filing Service,
International Register of Trademarks,
AGN Marken- und Unternehmens Veröffentlichung,
AGR Allgemeine Gewerbedatei e.K.,
AZIS Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
Matic-Verlagsgesellschaft mbH,
MDS Marken Deutschland Servicegesellschaft,
WBIP World Bureau Intellectual Property,
WIG-Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG,
WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG,
WPTI s.r.o. World Patent and Trademark Index,
CPTD - Central Patent & Trademark Database,
European Trade marks and Designs,
FIPTR Federated Institute for Patent- & Trademark Registry,
I.B.F.T.P.R. International Bureau for Federated Trademark Patent Register,
I.B.I.P. International Bureau for Intellectual Property,
IOPTS International Organization for Patent & Trademark Service Corporation,
Register of Commerce - Markenregisterverzeichnis,
Allgemeines Datenregister,
Allgemeine Gewerbeverwaltung (AGV),
DPMV - Deutsche Patent- und Markenverlängerung GmbH,
DMPR - Deutsches Marken- und Patentregister,
DMV - Deutsche Markenverlängerungs AG,
DMV - Deutsche Markenverlängerungs GmbH,
DFA Deutsche Finanz Administration GmbH,
European Trademark Organisation S.A.,
ECTO GmbH,
ECTO SA,
Intellectual Property Agency Ltd.,
Nationales Markenregister AG,
TM-Edition International Catalogue of Trademarks,
Zentrales Gewerberegister,
ZGR Zentrale für Gewerbliche Marken-Registrierungen,
ZUGV Zentrale für Unternehmens- und Gewerbeveröffentlichung.
2. Auf keinen Fall zahlen
Stammt die Korrespondenz von einer dieser Firmen, kann diese einfach ignoriert werden. Es sollte keinesfalls eine Zahlung erfolgen.
3. Sich erst informieren
Falls man sich nicht sicher ist, ob es sich um eine irreführende Zahlungsaufforderung handelt, so gilt es, sich vorab beim Markenvertreter zu informieren, bevor eine Zahlung geleistet wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, alle Mitarbeiter des Unternehmens im Vorfeld entsprechend zu instruieren.
4. Juristische Beratung in Anspruch nehmen
Falls eine Zahlung bereits erfolgt ist, sollte man unverzüglich versuchen, die entsprechende Überweisung etc. zurückbuchen zu lassen, falls dies nicht mehr möglich ist, sollte gegebenenfalls umgehend juristische Beratung in Anspruch genommen werden.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Quelle: mittelstandsdepesche 05-2011
DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
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