. .
Illustration

MARKENRECHT - URHEBERRECHT

Markenrecht: Bei Markenverlängerung ist Wachsamkeit geboten!

Marken sind für jedes Unternehmen ein wertvolles Gut. Daher ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Marken rechtzeitig verlängert werden, damit das wertvolle Gut für das Unternehmen auch zukünftig erhalten bleibt. Und doch ist bei einer Markenverlängerung auch Vorsicht geboten.

Kiel, 01.06.2011. Die Relevanz von Marken für die Unternehmen und die unklaren Vorstellungen über den Ablauf von Verlängerungen bzw. auch Registrierungen machen sich immer wieder Firmen zunutze und versenden an Markeninhaber irreführende Zahlungsaufforderungen oder andere unnötige Angebote.

Bei diesen - leicht variierenden - Schreiben soll insbesondere der Anschein erweckt werden, es handele sich um ein Schreiben, das im Zusammenhang mit der unternehmenseigenen Markeneintragung steht.
In der Regel werden die Angeschriebenen aufgefordert, angebliche, zum Erhalt der Marke (Domain oder anderer Schutzrechte) notwendige Datenveröffentlichungen oder -registrierungen bzw. anderweitige Maßnahmen über das entsprechende Unternehmen vornehmen zu lassen.

Eine Vornahme dieser Handlungsempfehlungen ist jedoch in keiner Weise für die Aufrechterhaltung der bereits in dem jeweiligen offiziellen Markenregister wirksam eingetragenen Schutzrechte (Marke, Geschmacksmuster etc.) notwendig. Stets verbunden mit einer Zahlungsaufforderung, sind diese Anschreiben daher rein betrügerischer Natur.

Durch Verwendung von Namen und Bezeichnungen, die den offiziellen Ämtern ähneln, wird vorgetäuscht, es handele sich um eine amtliche Zahlungsaufforderung.
Diese Firmen erlangen die notwendigen Anschriften und Daten ganz einfach aus den amtlichen, öffentlich einsehbaren Markenregistern.

Bei der Veröffentlichung einer Marke werden relevante Daten in den jeweiligen offiziellen Datenbanken der WIPO (World Intellectual Property Organization), des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) und des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) für jeden Dritten einsehbar gemacht und sind daher für diese Unternehmen leicht zu sammeln.

Wie kann man sich schützen und was kann man tun, wenn bereits gezahlt wurde?

1. Das Schreiben prüfen
Grundsätzlich erfolgt sämtliche Behördenpost an den Markenvertreter des Unternehmens. Korrespondenz, die dem Unternehmen direkt zugeht, sollte man daher grundsätzlich mit Argwohn betrachten.

Aktuell wird insbesondere vor Schreiben der nachfolgenden Firmen gewarnt:

Register Community Trade Marks,
Commercial Centre for Industry and Trade,
TM- Collection,
Community Trademark Filing Service,
International Register of Trademarks,
AGN Marken- und Unternehmens Veröffentlichung,
AGR Allgemeine Gewerbedatei e.K.,
AZIS Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
Matic-Verlagsgesellschaft mbH,
MDS Marken Deutschland Servicegesellschaft,
WBIP World Bureau Intellectual Property,
WIG-Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG,
WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG,
WPTI s.r.o. World Patent and Trademark Index,
CPTD - Central Patent & Trademark Database,
European Trade marks and Designs,
FIPTR Federated Institute for Patent- & Trademark Registry,
I.B.F.T.P.R. International Bureau for Federated Trademark Patent Register,
I.B.I.P. International Bureau for Intellectual Property,
IOPTS International Organization for Patent & Trademark Service Corporation,
Register of Commerce - Markenregisterverzeichnis,
Allgemeines Datenregister,
Allgemeine Gewerbeverwaltung (AGV),
DPMV - Deutsche Patent- und Markenverlängerung GmbH,
DMPR - Deutsches Marken- und Patentregister,
DMV - Deutsche Markenverlängerungs AG,
DMV - Deutsche Markenverlängerungs GmbH,
DFA Deutsche Finanz Administration GmbH,
European Trademark Organisation S.A.,
ECTO GmbH,
ECTO SA,
Intellectual Property Agency Ltd.,
Nationales Markenregister AG,
TM-Edition International Catalogue of Trademarks,
Zentrales Gewerberegister,
ZGR Zentrale für Gewerbliche Marken-Registrierungen,
ZUGV Zentrale für Unternehmens- und Gewerbeveröffentlichung.

 

2. Auf keinen Fall zahlen
Stammt die Korrespondenz von einer dieser Firmen, kann diese einfach ignoriert werden. Es sollte keinesfalls eine Zahlung erfolgen.

3. Sich erst informieren
Falls man sich nicht sicher ist, ob es sich um eine irreführende Zahlungsaufforderung handelt, so gilt es, sich vorab beim Markenvertreter zu informieren, bevor eine Zahlung geleistet wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, alle Mitarbeiter des Unternehmens im Vorfeld entsprechend zu instruieren.

4. Juristische Beratung in Anspruch nehmen
Falls eine Zahlung bereits erfolgt ist, sollte man unverzüglich versuchen, die entsprechende Überweisung etc. zurückbuchen zu lassen, falls dies nicht mehr möglich ist, sollte gegebenenfalls umgehend juristische Beratung in Anspruch genommen werden.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Quelle: mittelstandsdepesche 05-2011
DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwältin Daniela Wagner und Rechtsanwalt Manfred Wagner gerne zur Verfügung
WAGNER Rechtsanwälte
Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken
Tel.: +49 (0) 681-95 82 82-0, Fax: +49 (0) 681-95 82 82-10
E-Mail: wagner@webvocat.de
www.webvocat.de

DOKUMENT-NR. 85296

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE