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URHEBERRECHT
Urheberrecht: Neues Urteil zur Google-Bildersuche
Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (I ZR 140/10 - Vorschaubilder II) hat der BGH erneut eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers "Google" wegen einer Verletzung von Urheberrechten durch die Wiedergabe von Vorschaubildern verneint.
Kiel, 30.11.2011. Bekanntlich kann über die Suchmaschine gezielt nach Bildern zu einem bestimmten Begriff gesucht werden, welche dann als verkleinerte Vorschaubilder ("Thumbnails") angezeigt werden. Hierin kann eine urheberrechtlich relevante Verwertung von geschützten Bildern liegen.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass, wer seine urheberechtlich geschützte Abbildung, im Internet veröffentlicht und darüber hinaus durch die Gestaltung der betreffenden Internetseite deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen optimiert, den Suchmaschinenbetreibern konkludent (still-schweigend) seine Einwilligung zur Wiedergabe in Vorschaubildern erteilt (Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - Vorschaubilder I).
Da die Möglichkeit besteht, Bilder ausdrücklich von der Suchmaschinenindexierung auszuschließen, könne der Betreiber der Suchmaschine davon ausgehen, eine Wiedergabe der auf der Internetseite enthaltenen Bilder sei von der Einwilligung des Urhebers gedeckt.
In der nun ergangenen Entscheidung stellte der Gerichtshof klar, dass der Suchmaschinenbetreiber durch die Wiedergabe als Vorschaubild auch dann nicht widerrechtlich Urheberrechte an einem geschützten Werk verletze, wenn dieses durch einen Dritten mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht werde.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Urheber selbst den Betreibern der Internetseite, auf welche sich die Vorschaubilder bezogen, keine Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Die von dem Dritten durch Einstellen der Bilder ins Internet mit Zustimmung des Urhebers erteilte Einwilligung zur Wiedergabe als Vorschaubilder erstrecke sich auch auf solche Abbildungen, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt wurden.
Es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen wie Google das Internet automatisch nach Bildern durchkämmten und nicht erkennen könnten, ob die erfassten Bilder von einem berechtigten oder einem Nichtberechtigten im Internet veröffentlicht wurden.
Die Einwilligung des Urhebers könne daher nur dahingehend verstanden werden, dass der Suchmaschinenbetreiber auch solche Abbildungen als "Thumbnails" wiedergeben darf, welche von einer Internetseite herrühren, deren Betreiber nicht zur Verwertung der Bilder berechtigt waren.
Fazit:
Wer die Nutzung eigener Bilder durch Suchmaschinen im Rahmen der Bildersuche nicht wünscht, hat entweder selbst sicherzustellen, dass diese von der Indexierung ausgenommen werden oder einen Dritten, der die Bilder ins Internet einstellt, entsprechend anzuweisen.
Werden keine derartigen Maßnahmen getroffen, kann der Suchmaschinenbetreiber auch dann nicht nach Urheberrecht haftbar gemacht werden, wenn die Suchmaschine die Abbildungen von der Internetseite eines Nichtberechtigten bezieht.
Die Autoren sind Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Quelle: Mittelstandsdepesche 11/2011 der DASV – Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., Walkerdamm 1, 24103 Kiel
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