Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
EuGH zum Grenzbeschlagnahmeverfahren des Zolls
Der EuGH hat mit Urteil vom 01.12.2011 (Rechtssache C-446/09 und C-495/09) zu den Voraussetzungen Stellung genommen, in denen Waren, die Rechte des geistigen Eigentums innerhalb der EU verletzen, im Nichterhebungsverfahren vom Zoll aufgrund der EU-GrenzbeschlagnahmeVO zurückgehalten werden dürfen.
Berlin, 07.12.2011. In den zugrundeliegenden Sachverhalten ging es einmal um Waren, die in Antwerpen gelagert und für Shanghai bestimmt sein sollten, sowie um aus Hong Kong stammende und für Kolumbien bestimmte Sendungen von Mobiltelefonen mit Zubehör. Der EuGH stellt in den zusammengeführten Vorlageverfahren folgende Grundsätze auf:
Waren, die aus einem Drittstaat stammen, und sich im Unionsgebiet in Durchfuhr oder in einem Zolllager befinden, können allein deswegen nicht als „nachgeahmte Waren“ oder „unerlaubt hergestellte Waren“ im Sinne des Unionsrechts angesehen werden, wenn sie dort nicht zur Vermarktung bestimmt sind. Allein die Verbringung von Waren in ein „Nichterhebungsverfahren“ in die EU verletze nicht automatisch Rechte des geistigen Eigentums. Allerdings können solche Rechte dann verletzt sein, wenn diese Waren während ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Zollgebiet der Union oder bereits vor ihrer dortigen Ankunft Gegenstand einer an Verbraucher in der EU gerichteten geschäftlichen Handlung wie eines Verkaufs, eines Feilbietens oder einer Werbung geworden sind. Weiter könne der Zoll dann tätig werden, wenn ihm Anhaltspunkte vorliegen, dass einer oder mehrere der an der Herstellung, dem Versand und dem Vertrieb beteiligten Marktteilnehmer zwar noch nicht begonnen haben, die Waren Verbrauchern in der Union zuzuleiten, aber dies tun wollen und die Handelsabsichten lediglich verschleiert werden. Anhaltspunkte dafür können im Einzelfall die Nichtangabe der Bestimmung der Waren, das Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, aber auch eine mangelnde Zusammenarbeit mit den Zollbehörden sein. Auch das Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und vermuten lassen, dass ihre Umleitung zu Verbrauchern in der Union eintreten kann, dürfen als Indiz herangezogen werden.
Der EuGH betont allerdings, dass die Waren auch aufgrund anderer Regelungen beschlagnahmt werden können, nämlich nach dem Zollkodex der Union dann, wenn von ihnen eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit ausgehe. Diese seien auch für Waren in Nichterhebungsverfahren anwendbar.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

