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Verein für lauteren Wettbewerb: ”Geschmacksmusterschutz” (Link: http://www.geschmacksmusterschutz.de/)
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Internetplattform für EU-weiten Designschutz Schmuck, Glaswaren, Porzellan, Möbel, Haushalts- und Unterhaltungselektronikgeräte sowie Spielzeug werden in ständig neuen Designs auf den Markt gebracht. Nach EU-Recht entsteht ohne jegliche behördliche Registrierung EU-weit mit Erstveröffentlichung des Designs gegenüber der Öffentlichkeit sofort ein 3-jähriger Geschmacksmusterschutz. Der Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Bei dem Neuen Krahn 2, 20457 Hamburg, Tel. 040/3698150, Fax 040/36981533, bietet hierfür eine Internetplattform an, bei der durch Veröffentlichung das Geschmacksmusterschutzrecht europaweit für 3 Jahre in Kraft tritt.
Dabei handelt es sich um eine neue Dienstleistung des Vereins für lauteren Wettbewerb e.V., der die wettbewerbsrechtlichen Interessen von über 8.000 Mitgliedsunternehmen vertritt. Der EU-weite Designschutz wird durch die EU Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ermöglicht. Der Schutz beginnt mit der unbürokratischen Erstveröffentlichung gegenüber der Öffentlichkeit und den Fachkreisen, wenn das Geschmacksmuster neu ist und sich durch seine Eigenart vom Gesamteindruck bisheriger Geschmacksmuster unterscheidet.
Wer sein neues Design auf der Internetplattform registrieren lässt, kann jeden potenziellen Nachahmer mit dem Nachweis der Erstveröffentlichung EU-weit auf Unterlassung belangen. Dies bedeutet zusätzlichen Schutz eines neuartigen Produkts, insbesondere in der Herstellungsphase. Die zusätzliche schriftliche Anmeldung des neuen Designs beim Harmonisierungsamt in Alicante bewirkt darüber hinausgehenden 10-jährigen Designschutz, ist aber mit zusätzlichen Formalien und höheren Kosten verbunden. Die Dienstleistung des Vereins wird für jede Veröffentlichung pauschal mit Euro 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Zielgruppe dieser Dienstleistung ist neben den Designern jeder wirtschaftsrechtlich orientierte Anwalt, der seinen Mandanten anonymisiert auf der Plattform anmelden kann.
Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.
IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1.
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19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr
09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr
Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr
Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen.
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Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr
Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:
1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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