. .
Illustration

RECHT UND FAIR PLAY

Stolperfallen des Urheberechts bei Logos, Visitenkarten, Briefpapier, Katalog oder Flyern

Kiel, 2009-04-30. Alljährlich rennen zahlreiche deutsche Unternehmen und Gewerbetreibende in eine völlig unnötige Unterlassungsfalle. Bei der Entwicklung von Logos, Visitenkarten, Briefpapier, Katalog oder Flyern haben sie, meistens nicht vorsätzlich und unbewusst, die Urheberrechte Dritter verletzt.

Dabei, so betont der Düsseldorfer Fachanwalt für Informationstechnologierrecht Horst Leis, LL. M., ließe sich dies in der Regel durch Beachtung einiger Regeln leicht vermeiden.

Dies erläutert der Experte an zwei Beispielen:

Beispiel 1:
Ein Designer entwickelt auftragsgemäß ein Logo, Visitenkarten, Briefpapier, Katalog oder Flyer. Der Geschäftsführer ist zufrieden und legt die Angelegenheit nach Zahlung ad acta. Nach der durchaus positiven Resonanz der Kundschaft wird das Logo kurzerhand zur Marke angemeldet und auch für den Internetauftritt verwandt. Nach einiger Zeit meldet sich ein Anwalt beim ihm und fordert die Unterlassung, Zahlung von Lizenzgebühren für die Vergangenheit, bietet eine Nachlizenzierung für die Zukunft an und fordert natürlich auch die Übernahme der Anwaltskosten.

Beispiel 2:
Ein schöner Katalog, der einmal von einer Agentur mit einem klaren Nutzungsvertrag entwickelt wurde, in dem irgendwas von 3 Jahren ab Ablieferung stand. Dies ist jetzt vier Jahre her. Mittlerweile betreut eine andere Agentur den Katalog, aber das Grundgerüst und die schönen Symbole, Schriften oder Bilder werden weiter genutzt. Schließlich möchte man sein „Look and Feel” nicht aufgeben. Auch hier kommt plötzlich und unerwartet ein Anwaltsschreiben mit o.g. Inhalt.

Beiden Fällen und vielen anderen ist gemeinsam, dass der Kaufmann der Meinung ist, für die Leistung bezahlt zu haben und deshalb nach Gutdünken damit verfahren zu können.

Dies, so betont Leis, sei jedoch nach dem deutschen Urheberrecht (UrhG) nicht der Fall. Der Urheber sei Schöpfer des „Werkes”. Nach dem UrhG gelte, dass im Zweifelsfalle das Recht zur Verwertung beim Schöpfer liege. Der Zweifelsfall bestehe immer schon dann, wenn nichts vereinbart sei und der Schöpfer bei der Schöpfung (Auftrag) nur von einer bestimmten Verwendung Kenntnis hat.

Im Beispiel 1 hatte der Geschäftsführer zwar eine Vereinbarung getroffen, diese sah aber nur die Verwendung in einem Medium, nämlich der drucktechnischen Verwertung vor. Andere Nutzungsarten wie etwa die Internet- oder markenmäßige Verwendung waren nicht vereinbart.

Im Beispiel 2 wurde zwar vertraglich vorgesorgt, aber der Vertrag war in kein Controlling eingebunden. Der Vertrag beinhaltete eine Rechteeinräumung für das Unternehmen, jedoch war die Nutzung zeitlich begrenzt. Die Zeit war abgelaufen und die Rechteeinräumung zur Nutzung der Symbole etc. nicht mehr gültig.

Als Konsequenz sind Unternehmer gut beraten, jegliche Beauftragung von kreativen Tätigkeiten genauestens schriftlich zu fixieren und sich die gewünschten Rechte ggf. auch für zukünftige Anwendungsfälle einräumen zu lassen. Da die möglichen Vertragsgestaltungsoptionen vielfältig sind, sollte - zumindest bei Agenturaufträgen, die selbst oder in der Verwertung enorme Kosten bedeuten – eine juristische Begleitung erfolgen. Neben der meist faktischen Rechteeinräumung nur für ein Medium (Druck) können die Rechte auch geografisch, zeitlich etc. beschränkt sein. Darüber hinaus kann dem Schöpfer das Recht zur Namensnennung zustehen. Dies würde bedeuten, dass unter dem Bild oder anderen Designleistungen ggf. der Name des Schöpfers genannt werden müsste. Ferner kann dem Schöpfer ein Zweitverwertungsrecht zustehen. Damit könnte er die Entwicklung auch an Dritte verkaufen.

Leis empfahl daher, sich in allen derartigen Angelegenheiten umfassend juristisch beraten zu lassen, um nachteilige und in der Regel teure Folgen für das Unternehmen zu vermeiden.

Abschließend wies er noch daraufhin, dass die Tätigkeiten von Designer, Fotografen, Textern etc. als künstlerische Tätigkeit gelten und der Auftraggeber (!) von sich aus verpflichtet ist, die entsprechenden Beiträge zur Künstlersozialkasse abzuführen.

Er empfahl daher, auch insoweit entsprechenden Rechtsrat einzuholen.

Presseerklärung der DASV Deutsche Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Horst Leis, Rechtsanwalt, LL.M. Informationsrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Schuster Lentföhr & Zeh
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Josephinenstraße 11-13, 40212 Düsseldorf
Tel: (49) 211 65 88 10
Fax: (49) 211 83 69 287
www.wsp.de
leis@wsp.de

DOKUMENT-NR. 23249

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE