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WIPO-Urheberrechtsverträge (Link: http://www.wipo.int/treaties/en/convention/)
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Die Europäische Union hat den Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie die so genannten „Internet”-Verträge ratifiziert. Ziel ist es, die Bemühungen um einen hohen Schutz für Urheber und die kreativen Branchen zu stärken.
Berlin, 12.01.2010. Die beiden WIPO-Urheberrechtsverträge (www.wipo.int/treaties/en/convention/) enthalten Regeln zu Vertrieb, Verleih, öffentlichen Wiedergaberechten und Online-Verbreitung geschützter Inhalte.
„Diese beiden Verträge haben die Schutzbestimmungen an den Fortschritt der modernen Technik angepasst. Da die technologische Entwicklung immer schneller voranschreitet, ist der Schutz der Urheber und der kreativen Branchen wichtiger als je zuvor”, sagte EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy zu den WIPO-Ratifizierungen.
Die WIPO wurde 1967 im Auftrag ihrer Mitgliedstaaten durch das WIPO-Übereinkommen errichtet, um den Schutz des geistigen Eigentums weltweit durch die Zusammenarbeit zwischen den Staaten und mit anderen internationalen Organisationen zu fördern. Ihr Sitz befindet sich in Genf (Schweiz). Unmittelbar nach der Diplomatischen Konferenz von 1996, an der Vertreter der EU-Mitgliedstaaten teilgenommen haben, wurde auf europäischer Ebene damit begonnen, das europäische Urheberrecht an die WIPO-„Internetverträge” anzupassen. Als Ergebnis wurde 2001 eine europäische Urheberrechtsrichtlinie angenommen. Inzwischen haben alle EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 in nationales Recht umgesetzt.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
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IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1.
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19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr
09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr
Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr
Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen.
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Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr
Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.
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Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:
1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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