. .
Illustration

SCHULDRECHT

Sie haben Post! Absender: Inkassounternehmen. Kein Grund zur Panik!

Der Briefträger war da und hat die Post gebracht. Die Sendungen werden durchgesehen und ein Umschlag mit  dem Absender “Inkassounternehmen“ entdeckt. Was ist zu tun? „Wir erleben es immer wieder, dass Schuldner solche Briefe gar nicht erst öffnen.
Bremen, 29.09.2011. Sie wandern ungeöffnet in den Papierkorb,“ berichtet Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „In einigen Fällen kamen die Briefe sogar mit dem Hinweis „unbekannt verzogen“ oder sogar „verstorben“ zurück. Dieser Vermerk stammte jeweils vom Schuldner selbst, der den Brief auch wieder höchstpersönlich in den Briefkasten steckte.“

„Die Gründe sind oft vielfältig. Da gibt es Schuldner, denen ist alles „über den Kopf gewachsen“ oder sie sind einfach nur gleichgültig. Es gibt aber auch diejenigen, denen der Begriff „Inkasso“ Angst macht. Sie wissen etwas mit dem Begriff „Rechtsanwalt“ anzufangen, das Wort „Inkasso“ hingegen ist ihnen weitestgehend fremd. Fremdes kann Angst machen und dann wird häufig der Kopf in den Sand gesteckt, frei nach dem Motto: was ich nicht gelesen habe, kann mir auch nichts anhaben“, so Drumann weiter. Dabei ist das Inkassowesen eigentlich nur das heute so moderne „Outsourcing“ – „Auslagern“ eines Teiles der Buchhaltung eines Unternehmens, nämlich dem des Forderungseinzuges. Das vornehmliche Geschäft eines Inkassounternehmens ist also der Einzug von Forderungen im Auftrag. Nichts Anderes machen auch Rechtsanwaltbüros, nur dass dort auch noch viele andere Themen wie z.B. Erbstreitigkeiten, Scheidungsfälle etc. Teile des Tagesgeschäftes sind.

Die Herkunft des Wortes Inkasso kann man auf das italienische Substantiv „incasso“ zurückführen, und das Verb, was davon abgeleitet wird, ist das Wort „incassare“, was Geld einziehen, einkassieren bedeutet. Nicht mehr und nicht weniger.

„Dass das, was man nicht gelesen hat, einem auch nichts anhaben kann, ist allerdings ein Trugschluss“, so Drumann. „Wie auch „Unwissenheit“ bekanntermaßen nicht vor „Strafe“ schützt“. Durch die Untätigkeit können Kosten entstehen, die die Hauptforderung um ein Vielfaches übersteigen. Macht jemand eine berechtigte Forderung geltend, verschwindet die nicht dadurch, dass man sie nicht zur Kenntnis nimmt. Es kommen immer neue Kosten durch immer neue Maßnahmen hinzu, die man sich ersparen könnte, wenn man sich dem Problem „mit offenem Visier“ stellt.“

Also, die Post auf jeden Fall sofort öffnen und sich dem Sachverhalt stellen. Statt im Nichtstun zu verharren, sofort reagieren und Folgendes prüfen: Um welche Rechnung geht es? Wer macht die Forderung geltend? Wie hoch ist sie? Ist die Forderung tatsächlich noch offen? Ein Blick in die Kontoauszüge genügt da oft schon. Es ist ja durchaus menschlich, dass einem einmal etwas durchrutscht, ohne böse Absicht dahinter, und die Bezahlung der Rechnung vergessen wurde. Hat man diese ersten Fragen für sich geklärt, sollte man auf jeden Fall Kontakt zu dem Inkassounternehmen aufnehmen. Untätigkeit wäre jetzt der falsche Weg.

Kann man anhand seiner Unterlagen nachweisen, dass die genannte Rechnung bezahlt ist, sollte man das sofort dem Inkassounternehmen mitteilen und den Nachweis beifügen. Das Inkassounternehmen kann dann den Gläubiger ggf. auf den Fehler in seiner Buchhaltung hinweisen und die Sache kann schnell und unbürokratisch auf diese Weise erledigt werden. Fest steht: ist die Forderung unberechtigt, entstehen einem auch keine Kosten. Der Rest ist Sache zwischen dem Inkassobüro und seinem Mandanten.

Für den Fall, dass die Forderung berechtigt ist, ist es erst recht erforderlich und ratsam, sich sofort zu melden. Auch hier gilt: Umso eher sich ein Schuldner meldet, umso günstiger wird es für ihn. Untätigkeit verursacht also in der Regel weitere unnötige Kosten. Der Inkassounternehmer wird - in enger Abstimmung mit dem Gläubiger - versuchen, mit dem Schuldner eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden.

Gibt allerdings ein Unternehmer offene Forderungen zum Einzug an ein Inkassounternehmen ab, entstehen ihm durch die Auftragserteilung Kosten, die der säumige Zahler zusätzlich zu seiner offenen Schuld zu begleichen hat. Inkassokosten gelten als Verzugsschaden, der durch den Schuldner verursacht wird.

Zwar unterliegen Inkassokosten der freien kaufmännischen Kalkulation, doch orientieren sich viele Inkassounternehmen inzwischen an vergleichbaren Rechtsanwaltsgebühren. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist dabei für den Berufsstand der Rechtsanwälte die Grundlage der Gebührenerhebung. Die Höhe der Inkassokosten, die sich im Rahmen solcher vergleichbaren Rechtsanwaltsgebühren bewegen, hat der Schuldner dem Gläubiger in jedem Fall zu erstatten. Jedes seriöse Inkassounternehmen wird einem Schuldner gern die zu erwartenden Kosten aufschlüsseln, sofern das nicht ohnehin schon in dem Anschreiben geschehen ist.

In der Inkassobranche tummeln sich ebenso wie in anderen Branchen aber auch manche schwarzen Schafe. Neben der Möglichkeit, ein eventuell fragwürdiges Unternehmen zu googeln, kann man auch Kontakt zur jeweiligen Verbraucherzentrale suchen oder an den Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V., Berlin (BDIU) herantreten. Der BDIU hat eine Beschwerdestelle, an die man sich als Verbraucher mit Fragen zur Inkassosachbearbeitung eines Mitgliedsunternehmens wenden kann. Es gibt einige Kriterien, an denen man ein seriös arbeitendes Inkassounternehmen ausmachen kann. 

Ein Inkassounternehmen muss registriert sein. Diese Registrierung setzt umfangreiche Eignungsmerkmale und Kenntnisse voraus, die im Rechtsdienstleistungsgesetz  (RDG) geregelt sind. Die Registrierung erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde, wie z.B. für Bremen das Amtsgericht. Die meisten der in Deutschland tätigen Inkassounternehmen sind im BDIU zusammengeschlossen. Mittlerweile gibt es sogar knapp 20 Unternehmen, die das TÜV-Prüfzeichen „Geprüftes Inkasso“ führen dürfen, wie z.B. die Bremer Inkasso GmbH. Ein Garant für hohe Qualitätsstandards in allen unternehmensrelevanten Bereichen.

Neben dem Rat, grundsätzlich alle Vereinbarungen schriftlich zu treffen und aufzubewahren, ist ein offener direkter Dialog mit Gläubigern oder dem Inkassounternehmen meist der beste Weg. Im Gespräch mit den Mitarbeitern des Inkassobüros kann man sich die weitere Vorgehensweise erläutern lassen, die eigene Situation darlegen, Zahlungsvorschläge machen, ggf. Ratenzahlung vereinbaren und so auch unnötig auflaufende weitere Kosten vermeiden.

Also bei Post von einem Inkassounternehmen - das gilt auch für Post von einem Anwalt - handeln! Die Forderung prüfen und in den Dialog gehen, nicht auf Zeit spielen. „Ist die Forderung unbegründet, entstehen dem vermeintlichen Schuldner keine Kosten“, so Bernd Drumann. „Ist die Forderung jedoch begründet, vermeidet Handeln auf die Zukunft gesehen weit Schlimmeres als  „Sie haben Post“.“

Weitere Informationen: Bremer Inkasso GmbH
Eva-Kathrin Möller
Norderoog 1, 28259 Bremen
Tel. +49 (0)421-84106-25
Fax +49 (0)421-84106-21
E-Mail: moeller@bremer-inkasso.de
 

DOKUMENT-NR. 86514

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

Anfragen von Mitgliedsunternehmen beantwortet die örtlich zuständige IHK.

IHK-Merkblatt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. mehr

19.02.2010.
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den IHKs oder Rechtsanwälten, eingeholt werden.  mehr

Die IHK Nordschwarzwald rät in Ihrem Eigeninteresse generell dringend davon ab, Vertragsmuster oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeprüft zu verwenden oder nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. Der gesetzlich zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. mehr

09.01.2012.
Am 30. Dezember 2011 wurde die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 72, verkündet. Sie tritt am 1. November 2012 in Kraft. mehr

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

Stand: 01.04.2008.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. mehr

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Industrie- und Handelskammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Merkblatt.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. mehr

Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften erläutert:

1. Allgemeines
2. Textbausteine
3. Zeugnismuster
4. Zwischenzeugnis
5. Auskunft mehr

  • SERVICE