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INTETRNATIONALES PRIVATRECHT

US Supreme Court schränkt Klagemöglichkeiten gegen ausländische Unternehmen ein

Der US Supreme Court wies am 24. Juni 2010 (Az: 08-1191) im Fall Morrison / NAB eine Klage gegen eine australische Bank mit der Begründung ab, in der Konstellation eines dreifachen Auslandsbezuges fänden die Vorschriften des amerikanischen Börsengesetzes keine Anwendung. Eine Extraterritoriale Anwendung des U.S.-Wertpapiergesetzes wird damit verneint.

Berlin, 09.08.2010. Dem Fall liegt die Bekanntgabe fehlerhafter Unternehmenszahlen seitens der National Australia Bank in Australien bzgl. eines in Florida ansässigen Tochterunternehmens (HomeSide Lending) zugrunde. Das US-Tochterunternehmen hatte die Zahlen aber nicht selbst veröffentlicht, sondern diese lediglich der Muttergesellschaft in Australien mitgeteilt. In Australien erfolgte die Veröffentlichung der falschen Zahlen. Die ausländischen Kläger beriefen sich nun vor US-Gerichten auf entstandene Schäden, die bei Korrektheit der veröffentlichten Zahlen nicht eingetreten wären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich im Fall Morrison / NAB um einen sogenannten „foreign-cube case” handelt, also einen Fall, bei dem auf dreifache Weise ein Bezug zum Ausland und damit auch ausländischen Rechtsordnungen gegeben ist. Es handelte sich um ausländische Kläger, die gegen einen ausländischen Emittenten aufgrund von Verlusten, die sie an einer ausländischen Börse erlitten haben, Ansprüche geltend machten.

Das oberste Bundesgericht der USA änderte mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Klage eines australischen Aktionärs gegen ein australisches Unternehmen in den USA seine Rechtsprechung, indem es bereits die Anwendbarkeit amerikanischer Vorschriften in Fällen verneinte, in denen ausländische Aktionäre gegen eine ausländische Bank klagen, deren Wertpapiere sie im Ausland erworben haben. Allein die Tatsache, dass Informationen im Zusammenhang mit einem amerikanischen Tochterunternehmen unzutreffend bewertet worden seien, begründe bei einem derartigen dreifachen Auslandsbezug keine Zuständigkeit eines amerikanischen Gerichtshofes. Eine Zuständigkeit eines US-Gerichts könne sich nur ergeben, wenn ein US-Gesetz Klagen von Ausländern ausdrücklich zulässt. Dies ist bei dem US-Wertpapiergesetz nicht der Fall.

Mit seiner Entscheidung setzt der Supreme Court dem in der Praxis immer extensiver betriebenen Prozesstourismus (z. B. die anhängigen Klagen von Hedge Fonds gegen einen deutschen Autobauer in den USA) zumindest im Bereich des US-Wertpapiergesetzes erfreulich klare Grenzen und verringert somit auch für deutsche Unternehmen die Gefahr, in den USA verklagt zu werden.
Das Gericht lässt jedoch offen, wie der Fall zu beurteilen wäre, in dem US-Bürger ausländische Aktien kaufen.
Auch in Produkthaftungsklagen kann sich eine Zuständigkeit von US-Gerichten ergeben, wenn Produkte in den USA gekauft werden.

Quelle: Prof. Dr. Stephan Wernicke, T (030) 20308-2700, E-Mail: wernicke.stephan@dihk.de,
RA Jochen Clausnitzer, T 0032-2-286 1620, E-Mail: clausnitzer.jochen@dihk.de
(Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 28040

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