ERTRAGSTEUERN
Pauschalzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16.12.2010 entschieden, dass pauschale Zuschläge nicht nach § 3b EStG steuerfrei sind, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind (VI R 27/10).
Berlin, 03.03.2011. In dem Urteilsfall erhielt ein auf Langstrecken eingesetzter Flugkapitän neben seinem Grundgehalt eine monatlich gleichbleibende Flugzulage in Höhe von 37 % des Grundgehalts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gingen davon aus, dass auf die Zuschlagskomponenten bestimmte Prozentsätze der Zulage entfielen (Nachtarbeit 20 %, Samstagsarbeit 7 %, Sonntagsarbeit 14,3 % ...). In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit für den Teil seiner Bezüge geltend.
Der BFH ist der Ansicht, dass für auf diese Weise gezahlte pauschale Zuschläge die Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und sie nicht Teil der einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.
Pauschale Zuschläge sind nach Auffassung des BFH nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden in diesen Zeiten entsprechen. Aus diesem Grund müssen die Zuschläge regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis anhand von Aufzeichnungen über die tatsächlich erbrachten begünstigten Arbeitsstunden errechnet werden. Ergibt sich dann, dass der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet hat, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, ist die Differenz als Arbeitslohn zu versteuern. Die grundsätzlich zu fordernde Aufzeichnung über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden am Sonntag und zur Nachtzeit sowie eine jährliche Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG sind nicht entbehrlich.
Die Zahlung von pauschalen Zuschlägen ist somit steuerfrei nur als Abschlagszahlung oder Vorschuss möglich, wenn sie am Ende des Lohnabrechnungszeitraumes nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet werden.
Autorin: Daniela Karbe-Geßler, DIHK, Berlin, Telefon: 030/203082606
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