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UMSATZSTEUER

1 %-Regelung - Ermittlung der nicht abziehbaren Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 7.12.2010 (VIII R 54/07) hat der BFH entschieden, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln ist.

Berlin, 07.03.2011. Im Urteilsfall ging es um die Frage, nach welchem Maßstab die Umsatzsteuer auf Entnahmen (hier die Privatnutzung eines Kfz) zu berechnen ist.

Entnahmen in Form der privaten Kfz-Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz sind mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen oder abweichend davon mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachzuweisen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die private Nutzung des Kfz ist dann in der Weise zu berücksichtigen, dass der betriebliche Gewinn um den ermittelten Privatanteil erhöht wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich der privaten Nutzung eines Kfz nicht besser gestellt ist als der Steuerpflichtige, der als Privatnutzer sein Kfz im Privatvermögen hält. Die Entnahme ist aber auch als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nach § 12 Nr. 3 EStG darf jedoch die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, nicht vom Gewinn abgezogen werden.

Im Urteilsfall hatte der Kläger in seinem Betriebsvermögen ein Kfz, das er auch privat nutzte. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt bewertete diese Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung. Die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten schätzte es mit 20 %. Auf die restlichen 80 % errechnete es Umsatzsteuer und setzte diese gewinnerhöhend gemäß § 12 Nr. 3 EStG an.

Der Kläger war der Auffassung, dass die auf den Privatanteil entfallende Umsatzsteuer vom Finanzamt falsch berechnet worden sei. Es dürfe nur die tatsächlich auf die nicht betriebliche Nutzung entfallende Umsatzsteuer zugerechnet werden. Das Finanzamt und der Kläger waren sich einig, dass der Privatanteil 12,5 % betrug (was sich vermutlich aus dem nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch ergab).

Der BFH teilt die Auffassung des Klägers. Die Bemessungsgrundlage für die auf den Privatanteil entfallende Umsatzsteuer ergibt sich aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über den Eigenverbrauch (§ 10 UStG), nicht aber nach der einkommensteuerrechtlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Da die „Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind“ weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden darf (§ 12 Nr. 3 EStG), ist die nicht als Betriebsausgabe abziehbare Umsatzsteuer auch bei der ertragsteuerlichen Anwendung der 1 %-Regelung nicht nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Maßstab ist vielmehr die nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien zu ermittelnde Umsatzsteuer. Dies begründet der BFH damit, dass § 12 Nr. 3 EStG an Regelungen des Umsatzsteuerrechts anknüpft.

Der ertragsteuerlich relevante Wert der privaten Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische Nutzung sind deshalb unabhängig voneinander zu ermitteln. Führt der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und entscheidet er sich umsatzsteuerlich nicht für die 1 %-Regelung, weichen die einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen voneinander ab. Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid stehen nicht im Verhältnis Grundlagen- und Folgebescheid.

Autorin: Daniela Karbe-Geßler, DIHK, Berlin, Tel. 030/20308-2606
Ansprechpartnerin: Neugebauer, Brigitte, DIHK, Berlin, Tel. 030/20308-2604
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DOKUMENT-NR. 78451

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