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ERTRAGSTEUER
Teilwertabschreibung auf Aktien bei Kursverlusten
Hat ein Unternehmen Aktien im Betriebsvermögen, so sind diese grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Bei einer dauernden Wertminderung kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden (Paragraph 6 Abs. 1 Nr.2 Satz 2 EStG).
Berlin, 07.03.2011. Steuerlich relevant ist dieses vor allem bei Personenunternehmen, da bei diesen solche Verluste zu 60 % den zu versteuernden Gewinn mildern. Bei Kapitalgesellschaften wirken sie sich auf Grund der Steuerbefreiung des Paragraphen 8b KStG nicht aus.
Bereits im Jahr 2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine dauerhafte Wertminderung bei börsennotierten Aktien anzunehmen ist, wenn der Kurswert am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anzeichen für ein baldiges Ansteigen des Kurses vorliegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007, Az.: I R 58/06). Offen blieb allerdings, wie groß der Unterschied zwischen Anschaffungskurs und Börsenkurs sein muss.
Die Finanzverwaltung vertrat in einem Anwendungsschreiben die Auffassung, dass der Börsenkurs zum Abschlussstichtag um mehr als 40 Prozent bzw. an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen um mehr als 25 Prozent unter dem Anschaffungskurs liegen muss. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW RS VFA 2) vertritt die Ansicht, dass – allerdings nur für die Versicherungswirtschaft – eine Teilwertabschreibung bei einem Unterschreiten von 20 Prozent in den letzten sechs Monaten bzw. von zehn Prozent in den letzten 12 Monaten vorzunehmen sei.
In seiner Entscheidung vom 31. August 2010 folgte das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 9 K 3466/09 K, G) keiner der beiden Ansichten. Die Schwellenwerte der Finanzverwaltung erachtete das FG als zu hoch und die des IDW als zu gering, vor allem als zu verwaltungsunökonomisch. Das FG statuierte vielmehr folgende Schwellenwerte, ab denen eine Teilwertabschreibung auf Aktien vorzunehmen ist:
- Unterschreitung des Anschaffungskurses am Bilanzstichtag um mehr als 20 Prozent oder
- Unterschreitung des Anschaffungskurses an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um mehr als zehn Prozent.
Darüber hinaus ist die Teilwertabschreibung nach Ansicht des FG Düsseldorf begrenzt auf den Börsenkurs zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung, wenn dieser über dem des Bilanzstichtages liegt.
Praxishinweis: Das FG Düsseldorf hat mit seiner vermittelnden Auslegung der allzu fiskalischen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Allerdings bleibt das Ergebnis der Revision vor dem BFH (Az.: I R 89/10) abzuwarten.
Quelle: DIHK-Redaktionsdienst März 2011

