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ERTRAGSTEUER
Fakten und Argumente zur Streichung der Hinzurechnung von Mieten, Pachten und Leasingraten bei der Gewerbesteuer
Die Gemeinden finanzieren sich im Wesentlichen über Steuern und Zuweisungen (Gebühren machen 8,5 % der Einnahmen aus). Für die meisten Städte und Gemeinden ist die Gewerbesteuer die wichtigste eigene Einnahmequelle, auf die sie selbst über Hebesätze gestaltend Einfluss nehmen können. Durchschnittlich 45 % der kommunalen Steuereinnahmen gehen auf die Gewerbesteuer zurück. Das Aufkommen der Gewerbesteuer beträgt zurzeit 35 Mrd. Euro (2010), davon werden rd. 15 % als Umlage an Bund und Länder abgeführt. Die Gewerbesteuer macht 6 % des gesamtstaatlichen Steueraufkommens aus.
Berlin, 01.04.2011. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (für Personengesellschaften) bzw. des Körperschaftsteuergesetzes (für Kapitalgesellschaften) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen erhöht bzw. vermindert wird. Vom Gewerbeertrag wird ein Steuermessbetrag ermittelt (durch Anwendung der Steuermesszahl von derzeit 3,5 %) und für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro berücksichtigt. Auf der Basis des Steuermessbetrages wird die Gewerbesteuer mit einem Hebesatz festgesetzt, der von jeder Kommune selbst bestimmt wird. Der durchschnittliche Hebesatz der Gewerbesteuer betrug im Jahr 2009 bundesweit 387 %, die Spannbereite reichte dabei von 200 % (Mindesthebesatz) bis 900 %.
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden nach Gewerbesteuergesetz zahlreiche Beträge wieder hinzugerechnet, die als Kosten abgesetzt worden sind. Dazu zählen u.a. Zinsen, Lizenzgebühren, Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen. Sie sollen das Aufkommen der Gewerbesteuer von Konjunkturschwankungen unabhängig machen, weil sie unabhängig vom Gewinn des Gewerbebetriebes sind.
Für die Unternehmen und damit die Mitglieder der IHKs kann die Gewerbesteuer, die zusätzlich zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben wird, zu einem Problem werden, wenn sie diese aufgrund ertragsunabhängiger Hinzurechnungen nicht mehr aus dem dafür zur Verfügung stehenden Gewinn bezahlen können. Solche Fälle treten vor allem bei Unternehmen
- in ertragschwachen sowie anlage- und risikointensiven Branchen (z. B. Verkehr, Dienstleistungen, forschungs- und entwicklungsintensive Unternehmen),
- bei Unternehmen in der Gründungsphase und bei Unternehmen mit zeitweiligen Verlusten
auf. In der Finanz- und Wirtschaftskrise war die Betroffenheit besonders ausgeprägt: Nach der DIHK-Umfrage zu den Auswirkungen der Unternehmensteuerreform im Jahr 2009 waren 41 % der befragten Unternehmen teilweise gravierend von den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen betroffen. Die Unternehmen sind besonders in der Krise gezwungen, die Gewerbesteuer durch Veräußerung von Anlagevermögen, also aus der Substanz, aufzubringen. Dass dies wirtschaftlich für Unternehmen nicht durchgehalten werden kann, dürfte nicht überraschen.
Die IHK-Organisation fordert grundsätzlich die Abschaffung aller Hinzurechnungen, um zu vermeiden, dass Unternehmen ohne Gewinn bzw. mit Verlusten zur Gewerbesteuer herangezogen werden, die sie nicht aus dem Gewinn des Gewerbebetriebs bezahlen können. Diese Forderung wollen jedoch derzeit weder die Bundesregierung noch der Bundestag und die Länder im Bundesrat erfüllen, weil es noch nicht gelungen ist, die Kommunen von einem Modell für den Ersatz der Gewerbesteuer zu überzeugen.
Aus Sicht der IHKs ist jede Streichung von Hinzurechnungstatbeständen ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Steuereinnahmen für die Kommunen, weil die Unternehmen in ihrer Substanz und damit in ihrer Ertragskraft für den Standort gestärkt werden können. Die dynamische Entwicklung der Gewerbesteuer, die von den Kommunen derzeit betont wird, beruht auf der Ertragskraft der ortansässigen Unternehmen.
Im kommunalen Umfeld wird die Bedeutung der Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer kontrovers diskutiert. Dies beruht im Wesentlichen auf Unkenntnis in Bezug auf die tatsächlichen Wirkungen der Hinzurechnungen. Die folgenden Argumente sollten ein paar gängige Behauptungen widerlegen helfen:
Behauptung: Eine ertragsunabhängige Besteuerung ist nicht immer zugleich eine Substanzbesteuerung.
Sofern die Hinzurechnungen unterhalb der Freibeträge liegen, ist das richtig.
Dies ändert aber nichts daran, dass bei Überschreiten der Freibeträge und der Grenze für die Berücksichtigung der Hinzurechnungen die Gewerbesteuer aus der Substanz bezahlt werden müsste, wenn die Gewerbebetriebe keinen oder nur zu geringen Gewinn erzielen.
Behauptung: Die Gewerbesteuer folgt dem Äquivalenzprinzip, wonach sie zur Finanzierung der Infrastruktur beiträgt, die von den Unternehmen genutzt wird.
Diese Rechtfertigung für die Gewerbesteuer mag vertretbar sein. Sie kann aber nicht als Argument für den Erhalt ertragsunabhängiger Elemente angeführt werden, weil die Gewerbesteuer nur Gewerbebetriebe belastet, nicht aber alle Unternehmen einer Kommune. Große freiberufliche Zusammenschlüsse nutzen beispielsweise die Infrastruktur der Kommunen in gleichem Umfang oder sogar noch mehr als Gewerbebetriebe, ohne einen äquivalenten Finanzierungsbeitrag dafür zu leisten.
Behauptung: Durch die Hinzurechnungen von Schuldzinsen und Finanzierungsanteilen in den Mieten, Pachten und Leasingraten wird die Finanzierungsneutralität der Gewerbesteuer hergestellt und die Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital aufgehoben.
Diese Sicht unterstellt, dass Gewerbebetriebe Fremdfinanzierungen steuerlichen Gründen nutzen. Eine solche Unterstellung schadet dem Band zwischen Wirtschaft und Kommunen und ist mit der Realität der Finanzierungsnotwendigkeiten der Unternehmen nicht kompatibel. Es gibt viele Branchen, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Modells hohe Miet- und Leasingkosten haben und ohne ersichtlichen Grund von den Hinzurechnungen betroffen sind: Bei anlageintensiven Unternehmen z. B. ist das betriebliche Vermögen notwendigerweise fremdfinanziert oder langfristig gemietet; für viele Handelsunternehmen sind zahlreiche Standorte und eine hohe Standortflexibilität zwingend erforderlich, dies verlangt angemietete Immobilien. Diese Unternehmen sind außerdem stark an den Standort Deutschland gebunden.
Beispiel: Das folgende (reale) Beispiel zeigt die Wirkung der Hinzurechnungen bei einem Handelsbetrieb (GmbH) mit über 100 Filialen ohne Gewinn.
Die Hinzurechnungen führen dazu, dass die Steuer aus der Substanz gezahlt werden muss. Die Hinzurechnungen sind ohne Mieten und Leasingraten deutlich niedriger und also die Substanzbesteuerung geringer.
Belastungsbeispiel mit Hinzurechnungen | |||
Gewinn vor Steuern | 0 € | ||
+ | Hinzurechnungen des Finanzierungsanteil von … | ||
Zinsen (100% von 871.663 €), | 871.663 € | ||
Leasing beweglicher Anlagegüter (20 % von 785.905 €), | 157.181 € | ||
Mieten unbewegl. Anlagegüter (50 % von 6.804.609 €). | 3.402.305 € | ||
= | Summe | 4.431.149 € | |
./. | Freibetrag | 100.000 € | |
= | Differenz | 4.331.149 € | |
x | 25 % Hinzurechnungsanteil | 1.082.787 € | |
./. | Kürzungen | 11.451 € | |
= | Gewerbeertrag | 1.071.336 € | |
x | Steuermesszahl 3,5 % | 37.497 € | |
x | Gewerbesteuerhebesatz 451 % | 169.110 € | |
= | Gewerbesteuer | 169.110 € | |
Belastungsbeispiel ohneHinzurechnungen bei Leasing und Mieten | |||
Gewinn vor Steuern | 0 € | ||
+ | Hinzurechnungen: Zinsen 100 % von 871.663 € | 871.663 € | |
./. | Freibetrag | 100.000 € | |
= | Differenz | 771.663 € | |
x | 25 % Hinzurechnungsanteil | 192.916 € | |
./. | Kürzungen | 11.451 € | |
= | Gewerbeertrag | 181.465 € | |
x | Steuermesszahl 3,5 % | 6.351 € | |
x | Gewerbesteuerhebesatz 451 % | 28.644 € | |
= | Gewerbesteuer | 28.644 € | |
Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass die Abschaffung der Hinzurechnungen ein großer Beitrag zur Vereinfachung und zum Bürokratieabbau wäre. Die administrativen Kosten steigen nicht nur für Unternehmen und Berater, sondern auch für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte, denn die Vorschriften zu den Hinzurechnungen sind komplex und werfen Abgrenzungsfragen auf. Die Folge sind entbehrliche Steuererklärungen und Aufzeichnungspflichten, aufwändige Bescheide und Kontrollen sowie Zweifels- und Streitfragen.

