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ERTRAGSTEUER

Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei

Mit angehängtem Urteil vom 7. Oktober 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Verpflegung von Seminarteilnehmern nur bei geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei ist, sowie, dass Einnahmen dann überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, wenn sie zumindest zur Hälfte zur Deckung der Kosten dienen.

Berlin, 18.03.2011. Der BFH setzt sich im Entscheidungsfall mit der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bei Seminarleistungen auseinander. Anhand einer richtlinienkonformen Auslegung kommt er im Entscheidungsfall zur Steuerfreiheit der eigentlichen Seminarleistung.

In diesem Zusammenhang führt er aus, dass Einnahmen dann überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, wenn sie –wie im Streitfall- zumindest zur Hälfte zur Deckung der Kosten dienen (vgl. Rz. 19).

Die Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf die Verpflegung der Seminarteilnehmer. Er bestätigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 4.22.1 Abs. 3 Satz 5 UStAE). Die Verpflegung stellt weder eine mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene Dienstleistung noch eine Nebenleistung zur steuerfreien Seminarleistung dar. Die Verpflegungsleistungen mögen für die reibungslose Durchführung der Seminare nützlich sein, sie sind jedoch nicht stets unerlässlich dafür. Dies ist im Einzelfall in Abhängigkeit von Art und Weise der Verpflegung der Seminarteilnehmer zu klären. So kann die Verpflegung mit kalten und kleinen Gerichten im Seminarraum, wie z. B. bei Kaffeepausen, als unerlässlich für die Durchführung von ganztägigen Seminaren eingestuft werden.

Hat der Unternehmer sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen erbracht und erhält er dafür ein einheitliches Entgelt, so ist der einheitliche Preis in der Rechnung aufzuteilen.

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 82629

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