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ERTRAGSTEUERN

Arbeitslohnspende für Japan oder Zuwendungen der Arbeitgeber steuerfrei

Mit Schreiben vom 24.03.2011 hat das BMF steuerliche Ausnahmeregelungen für Spenden und Beihilfen aufgrund der Naturkatastrophe in Japan bekannt gegeben.

Das BMF regelte die steuerliche Behandlung von Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre eigenen betroffenen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer selbst.

Berlin, 18.04.2011. Zahlt der Arbeitgeber an seine von der Naturkatastrophe betroffenen Arbeitnehmer Zuwendungen, so sind diese bis zu einem Betrag von 600 € steuerfrei, ohne dass die Voraussetzungen aus R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 3 LStR vorliegen müssen. Darüber hinausgehende Beträge sind steuerfrei, wenn ein besonderer Notfall bei dem Arbeitnehmer vorliegt. Dies ist bei Naturkatastrophen und den Folgeschäden in der Regel anzunehmen.

Auf Zinsvorteile oder Zinszuschüsse sind die Erleichterungen ebenfalls anzuwenden.

Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns auf Gehaltsbestandteile oder Wertguthaben von angesammelter flexibler Arbeitszeit, so bleiben diese steuerfrei. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die gesammelten Gelder an eine Hilfsorganisation spendet.

Wichtig ist bei allen Maßnahmen, dass diese im Lohnkonto ausreichend dokumentiert werden. Gespendete Gehaltsbestandteile sind nicht in der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken. Ebenso können sie nicht als Spende in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Leider sind die genannten Zuwendungen oder der Gehaltsverzicht nur steuerfrei und nicht auch sozialversicherungsfrei. Eine Sozialversicherungsfreiheit liegt nur bei Naturkatastrophen im Inland vor.

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 82798

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