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ERTRAGSTEUER

Werbungskostenabzug bei Sprachreisen ins Ausland

Fortbildungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht. Dies trifft auch bei der steuerfreien Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber zu.

Berlin, 04.07.2011. Zu den Fortbildungskosten zählen grundsätzlich auch Aufwendungen für einen Sprachkurs im Ausland, soweit die erlernten Kenntnisse für die Ausübung des Berufs notwendig sind.
Aber welche Kosten genau sind bei einer Sprachreise ins Ausland steuerlich abzugsfähig? Grundsätzlich stellen die Kursgebühren für den Sprachkurs bei einer nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Erforderlichkeit für den Beruf Werbungskosten dar. Die Aufwendungen für die Unterbringung und die Kosten für Flug oder Bahnfahrt sind nur voll abzugsfähig, wenn die Sprachreise einen ausschließlich beruflichen Charakter hat.

Bei privat mit veranlassten Reisen muss grundsätzlich eine Aufteilung der Kosten für Unterbringung und Fahrt erfolgen. Dabei richtet sich der Aufteilungsmaßstab nach den beruflichen bzw. privaten Zeitanteilen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Februar 2011 (VI R 12/010) entschieden, dass der Besuch eines Sprachkurses im Ausland regelmäßig privat mit veranlasst ist, auch wenn der Zeitanteil für den Besuch des Kurses stark überwiegt und für touristisches Begleitprogramm wenig bis gar keine Zeit bleibt. Dies werde bereits durch die Wahl des Kursortes indiziert, der in der Regel touristischen Charakter habe.

Im Urteilsfall wurde der Intensivkurs in Englisch in Südafrika besucht. Die Kosten für den Sprachkurs sind daher immer in einen privaten und beruflichen Anteil aufzuteilen. Da bei einer Sprachreise aber die privaten und beruflichen Zeitanteile gleichzeitig verwirklicht werden, hat der BFH keine Bedenken, die Kosten je zur Hälfte den Werbungskosten und den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen.

Fazit: Beim Besuch eines Sprachkurses im Ausland wird es zukünftig schwer werden, die gesamten Kosten der Reise der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen.

Quelle: Redaktionsdienst Juli 2011 des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 85307

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