Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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STEUERRECHT - POSITIONEN
Lohnsteuerliche Auswirkungen der Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
Berlin, 2010-01-18. Wegen der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze für die Übernachtung (7 %) und das Frühstück (19 %) können diese Leistungen seit dem 1.1.2010 nicht mehr in einem Betrag ausgewiesen werden. Um die bisherige lohnsteuerliche Regelung zu retten, nach der bei Inklusivrechnungen das Frühstück mit 4,80 Euro (Inland) bewertet werden konnte, hat sich der DIHK in einer gemeinsamen Stellungnahme an das BMF mit einem Abhilfevorschlag gewandt.
Die Bewertung des Frühstücks mit 4,80 Euro (im Inland) setzt voraus, dass der Frühstückswert nicht exakt ermittelt werden kann, wie dies beispielsweise bei einem offenen Ausweis nur des Frühstückspreises wäre (R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR 2008). Dies war bisher der Fall, wenn das Frühstück zusammen mit der Übernachtungsleistung auf der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen war. Eine derartige Zusammenfassung ist aus umsatzsteuerlichen Gründen ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich. Mit dem Frühstück können jedoch auch solche Leistungen des Hotels zusammen gefasst werden, die ebenfalls dem vollen Steuersatz von 19 % unterliegen (z. B. Internet, Parken u. a.). Auch bei einer solchen Zusammenfassung ist der Frühstückspreis nicht genau bestimmbar. In entsprechender Anwendung der vorgenannten Richtlinien-Regelung könnte dann das Frühstück mit 20 % der vollen Tagespauschale, im Inland also mit 4,80 Euro, angesetzt werden.
Im Übrigen regen die Verbände praxisgerechte Vereinfachungen bei den Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitig gestellte Mahlzeit an. Nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 kann eine solche Mahlzeit mit dem aktuell gültigen Sachbezugswert gem. SVEV (2010: Frühstück 1,57 Euro, Mittag- oder Abendessen 2,80 Euro) bewertet werden, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reiseantritt schriftlich bestellt hat. Nach Auffassung der Verbände sollte hier zugelassen werden, dass neben der schriftlichen Bestellung auch eine schriftliche Bestätigung der Order durch das Hotel sowie eine Bestellung durch den Dienstreisenden selbst als ausreichend anerkannt werden.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
Dr. Harald Hendel (Mail: hendel.harald@dihk.de, Tel.: (030) 20308-2606)

