. .
Illustration

STEUERRECHT - POSITIONEN

Umsatzsteuerliche Gleichbehandlung kommunaler und privater Anbieter schaffen!

Der Rechts- und Steuerausschuss der IHK Nordschwarzwald spricht sich für die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung kommunaler und privater Anbieter aus.
Im Einzelnen fordert er:

  1. Das Umsatzsteuerrecht sollte einfach und gerecht ausgestaltet sein. Eine gleichmäßige Besteuerung aller Leistungen mit nur wenigen Ausnahmen unterstützt fairen Wettbewerb, fördert effizientes Handeln und größeres Kostenbewusstsein.
  2. Die Steuerpflicht darf sich auch bei Aufgaben der so genannten Daseinsvorsorge nicht an der Rechtsform orientieren, sie muss vielmehr auf die Art der Leistung abgestellt werden.
  3. Wettbewerbsverzerrungen zwischen kommunalen und privaten Unternehmen sind bedeutend und müssen beseitigt werden. Kommunale Betätigung darf nicht dazu führen, dass private Anbieter verdrängt werden oder ihre Leistungen erst gar nicht am Markt anbieten können.

Pforzheim, 16.04.2010

Weite Teile der so genannten Daseinsvorsorge – wie Rundfunk, Telekommunikation oder Energieversorgung – gehören in private Hände. Darüber besteht Konsens. Geregelt ist dies in den Gemeindeordnungen. Danach dürfen sich Kommunen nur dann erwerbswirtschaftlich betätigen, wenn der beabsichtigte Zweck nur besser und wirtschaftlicher durch die Kommune erfüllt werden kann. In Zeiten leerer Kassen legen die Kommunen diese Vorschriften aber großzügig zu ihren Gunsten aus. So tritt die öffentliche Hand immer öfter in Wettbewerb zu privaten Anbietern. Das ist vor allem dann noch extra lukrativ, wenn Kommunen auch noch bei der Umsatzsteuer besser gestellt sind als ihre privaten Konkurrenten.

Umsatzsteuervorteil durch Rechtsform
Ob die öffentliche Hand Umsatzsteuer zahlen muss, hängt davon ab, ob sie Form eines privatrechtlichen Unternehmens wie etwa eine AG oder GmbH, oder selbst am Markt auftritt. Beteiligt sich die Kommune selbst am Wirtschaftsleben, wird sie grundsätzlich nicht als Unternehmen im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes eingestuft. Kommunen können somit ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer am Markt anbieten, während private Unternehmen sie zuzüglich 19 Prozent MwSt offerieren müssen. Zwar erhalten private Unternehmen die in Eingangsrechnungen enthaltende Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Das gilt aber z.B. nicht für die „eingekaufte” Arbeitsleistung der Mitarbeiter. Auch solche Kosten fließen aber in die Preiskalkulation ein, ebenso wie der Gewinnaufschlag. Das Unternehmen zahlt auch hierauf Umsatzsteuer – nicht so die Kommunen, die diesen Vorteil gerne nutzen. So hat beispielsweise der norddeutsche Landkreis Banim die Abfallentsorgung mit der Begründung wieder selbst übernommen, dass man gegenüber dem privaten Entsorger aufgrund geringerer „Selbstkosten”, das heißt Einsparungen bei Umsatzsteuer sowie sonstigen Steuern, einen Vorteil gegenüber den privaten Unternehmen habe. Hier müssen faire Wettbewerbsregeln geschaffen und angewendet werden.

EU-rechtliche Vorgaben beachten
Die EU-Kommission hat die Gefahr der Wettbewerbsverzerrungen durch Privilegien bei der Umsatzsteuer erkannt. Zwar kann die öffentliche Hand von der Umsatzbesteuerung ausgenommen werden. Das gilt aber nicht, wenn im Verhältnis zu potenziellen Konkurrenzunternehmen „größere Wettbewerbsverzerrungen” entstehen (Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Das EU-Recht untermauert den Grundsatz der Neutralität des Steuerrechts, der bei uns leicht vergessen wird.

(Resolution des Rechts- und Steuerausschusses der IHK Nordschwarzwald)

DOKUMENT-NR. 26817

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: +49 (7231) 20 11 33
  • Fax: +49 (7231) 20 14 11 33

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • TOP 10 MEISTGELESEN

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

1. Alkopopsteuer
2. Biersteuer
3. Branntweinsteuer
4. Kaffeesteuer
5. Mineralölsteuer
6. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
7. Stromsteuer
8. Tabaksteuer

Welche besonderen Verbrauchsteuern gibt es in Deutschland? Was wird besteuert? Wie hoch sind die Steuersätze? Wie viel Einnahmen hat der Staat im Jahr 2004 in etwa durch die besonderen Verbrauchsteuern erzielt? mehr

2004-02-07. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinn, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird. Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Reform der Unternehmensbesteuerung ermöglicht gewerbesteuerpflichtigen Personenunternehmen, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld für gewerbliche Gewinne anzurechnen. Das Merkblatt beantwortet typische Fragen zur Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freiberufler. mehr

01.02.2012.
Mit angehängtem Schreiben vom 24.01.2012 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge, die für unentgeltliche Wertabgaben in bestimmten Branchen (z. B. Gastwirtschaft) angenommen werden.
   mehr

03.08.2010.
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben. mehr

Ein Service der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald mehr

Merkblatt, Stand: 01.01.2012. Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. mehr

Stellungnahmen der IHK Nordschwarzwald zu aktuellen Themen der Steuerpolitik. mehr

2010-07-30.
Mit angehängtem Schreiben vom 21. Juli 2010 hat das BMF das aktualisierte Vordruckmuster USt 1 TS für die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG bekannt gegeben. mehr