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STEUERRECHT

Bund der Steuerzahler gegen Bettensteuer bzw. Kulturabgabe

Die Kommunen sollen lieber sparen; zudem ist die Argumentation für die Bettensteuer bzw. Kulturabgabe abwegig. Denn die Einnahmen kommen gar nicht der Kultur zugute.

Stuttgart, 2010-03-10.  Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg fordert die Kommunen auf, von Überlegungen Abstand zu nehmen, eine „Bettensteuer” oder „Kulturabgabe” einzuführen. Nach Ansicht des Steuerzahlerbundes handelt es sich dabei nur um einen neuen Versuch der Kommunen, die Einnahmen zu erhöhen, statt endlich Ausgaben zu senken. Zudem ist die Argumentation, diese neue Einnahme diene dazu, das kulturelle Angebot aufrecht zu halten, völlig abwegig. Wenn es sich dabei um eine zulässige Steuer handeln würde, wäre diese nicht zweckgebunden. Das heißt, sie kommt gar nicht der Kultur zugute, sondern würde in den allgemeinen Haushalt fließen.

Daran, dass die Kulturabgabe zulässig ist, hat der Bund der Steuerzahler Baden-Württem­berg aber ohnehin große Zweifel – egal, ob sie als Gebühr, Beitrag oder Steuer deklariert wird. Als Gebühr scheidet sie aus, weil es anders als bei der Abfallgebühr an einer tatsächlichen Gegenleistung der Stadt mangelt. Dass die Hoteliers einen Beitrag an die Kommunen abführen, durch den die Kultur gefördert wird, kommt auch nicht in Betracht. Denn es fehlt die Rechtsgrundlage, da im Kommunalabgabengesetz die Erhebung eines Kulturbeitrags nicht vorgesehen ist.

Als Steuer kommt die Kulturförderabgabe nicht in Frage, weil sie eindeutig in Konkurrenz zur Umsatzsteuer steht. Denn mit der Bettensteuer würde eine Übernachtung von Seiten der Kommune einer Steuer unterworfen. Durch die Umsatzsteuer ist eine Übernachtung aber bereits vom Bund mit einer Steuer belegt. Und die doppelte Besteuerung einer Sache ist rechtlich nicht zulässig.

Zu bedenken ist nicht zuletzt, dass diese neue Abgabe vor allem Geschäftsreisende trifft, die häufig das kulturelle Angebot überhaupt nicht nutzen.

Presseinformation des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V., Lohengrinstraße 4, 70597 Stuttgart

DOKUMENT-NR. 26524

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