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UMSATZSTEUER

Aktualisiertes Muster für die Ansässigkeitsbescheinigung im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG

Mit angehängtem Schreiben vom 21. Juli 2010 hat das BMF das aktualisierte Vordruckmuster USt 1 TS für die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG bekannt gegeben.

Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 12. April 2005 veröffentlichte Vordruckmuster.

Berlin, 2010-07-27. Gemäß § 13b Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer für Dienstleistungen, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG richtet, sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers. In der Praxis ist es für den Unternehmer nicht immer leicht zu erkennen, ob der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist oder nicht. Seit Beginn des Jahres hat sich dies noch dadurch erschwert, da entsprechend § 13b Abs. 7 UStG bereits eine Betriebsstätte im Inland die Ansässigkeit im Sinne dieser Norm begründen kann. Maßgeblich für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist aber, ob die Betriebsstätte in die Leistungserbringung einbezogen war oder nicht. Im Zweifel schuldet jedoch der Leistungsempfänger die Steuer, Umkehrschluss aus § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG. Er schuldet sie nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch die als Anlage beigefügte Bescheinigung des Finanzamtes nachweist, dass er im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig war/ist.

Die Änderungen des Vordruck-Musters beruhen auf den Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2009 sowie durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderungen steuerlicher Vorgaben. Mit diesen wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldumkehr erweitert; dies betrifft insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG. Auch die neue Anknüpfung an die Betriebsstätte des leistenden Unternehmers ist im Vordruck berücksichtigt.

Die Bescheinigung ist für maximal 1 Jahr gültig, kann vom Finanzamt ggf. aber auch auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt werden.

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 27910

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