. .
Illustration

STEUERBESCHEID

Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2009

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheids ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.

Das, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 14.04..2010 veröffentlichten Beschluss vom 1. April 2010, Az.: II B 168/09, entschieden.

Kiel, 2010-04-19. Der Kläger erhielt in dem Fall am 5.1.2009 von seinem Bruder 25.000 Euro geschenkt. Das Finanzamt setzte für diesen Erwerb unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs von 143.560 Euro aus dem Jahr 2008 durch Bescheid vom 20.4.2009 gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 4.590 Euro fest. Er wandte dabei den in § 16 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 für den Erwerb der Personen der Steuerklasse II (vgl. § 15 Abs. 1 ErbStG) vorgesehenen Freibetrag von 20.000 Euro und den in § 19 Abs. 1 ErbStG bestimmten Steuersatz von 30 % an. Das Finanzgericht (FG) hat über die Sprungklage gegen den Bescheid noch nicht entschieden.

Den Antrag des Klägers, die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG bestünden, lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht ab.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun betonte, so Passau.

An der Rechtsprechung, wonach AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegt, nur bei Vorliegen eines (besonderen) berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen zu gewähren ist, sei entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls festzuhalten. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes sei dann der Vorrang einzuräumen, wenn die AdV eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat. Der dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen vom BFH für bestimmte Fallgruppen eingeräumte Vorrang vor den öffentlichen Interessen lasse genügend Spielraum für eine sachgerechte, dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) entsprechende Beurteilung des Einzelfalles.

Die beantragte AdV sei danach abzulehnen. Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Klägers an der Gewährung von AdV entnehmen. Da die festgesetzte Steuer von 4.590 Euro lediglich knapp 20 % des dem Kläger zugewendeten Geldbetrags betrage, sei dem Kläger die (vorläufige) Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar. Bereits dies schließe die Gewährung von AdV aus.

Auf die Frage, ob das ErbStG in der gegenwärtig geltenden Fassung verfassungsgemäß ist, ist der BFH deshalb nicht eingegangen. Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind jedoch derzeit gleich drei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 anhängig (Az.: 1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09). Passau empfiehlt daher, Bescheide aus Erb- und Schenkungsteuerfällen ab 2009 durch einen Einspruch offen zu halten, bis die Bescheide dann nur noch vorläufig festgesetzt werden.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen oder steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau, Steuerberater / DANSEF Vizepräsident
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1, 24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 300, Fax: 0431 – 973 3099
E-Mail:j.passau@pani-c.de
www.pani-c.de

DOKUMENT-NR. 26846

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

1. Alkopopsteuer
2. Biersteuer
3. Branntweinsteuer
4. Kaffeesteuer
5. Mineralölsteuer
6. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
7. Stromsteuer
8. Tabaksteuer

Welche besonderen Verbrauchsteuern gibt es in Deutschland? Was wird besteuert? Wie hoch sind die Steuersätze? Wie viel Einnahmen hat der Staat im Jahr 2004 in etwa durch die besonderen Verbrauchsteuern erzielt? mehr

2004-02-07. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinn, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird. Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Reform der Unternehmensbesteuerung ermöglicht gewerbesteuerpflichtigen Personenunternehmen, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld für gewerbliche Gewinne anzurechnen. Das Merkblatt beantwortet typische Fragen zur Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freiberufler. mehr

01.02.2012.
Mit angehängtem Schreiben vom 24.01.2012 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge, die für unentgeltliche Wertabgaben in bestimmten Branchen (z. B. Gastwirtschaft) angenommen werden.
   mehr

03.08.2010.
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben. mehr

Ein Service der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald mehr

Merkblatt, Stand: 01.01.2012. Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. mehr

Stellungnahmen der IHK Nordschwarzwald zu aktuellen Themen der Steuerpolitik. mehr

2010-07-30.
Mit angehängtem Schreiben vom 21. Juli 2010 hat das BMF das aktualisierte Vordruckmuster USt 1 TS für die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG bekannt gegeben. mehr