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STEUERRECHT

„Mit dem Finanzamt durch die Krise”

Rede von Frau Oberfinanzpräsidentin Andrea Heck anlässlich einer Veranstaltung der IHK Nordschwarzwald am 15.09.2009 in Pforzheim

Sehr geehrte Damen und Herren,

„Mit dem Finanzamt durch die Krise”!

Ich habe diese Formulierung bewusst gewählt. Das Thema beinhaltet schon einen Teil der Problemlösung.

Entscheidend ist: Mit dem Finanzamt, das soll heißen, mit dem für den Steuerbürger oder für den Betrieb zuständigen Finanzamt durch die Krise.

In vielen Fällen kommt das Finanzamt schlichtweg zu kurz. Es erfährt von der Krise erst, wenn der Kreditrahmen ausgeschöpft ist, also keine Zahlungen mehr geleistet werden können. Dann ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Die Ausgangslage für die Verhandlungen mit dem FA sind denkbar ungünstig.

Die Banken sind aufgrund der engen Geschäftsbeziehungen viel näher an der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung dran. Sie können zeitnah beurteilen, wie weit sie den Weg mitgehen

Das FA wird in vielen Fällen vor vollendete Tatsachen gestellt.

Die Steuerverwaltung ist dem Gemeinwohl verpflichtet, mit ihren Einnahmen werden die wichtigen Ausgaben des Staates, wie z.B. für Bildung, Infrastruktur, Soziales und innere Sicherheit finanziert. Es ist deshalb nicht nur nicht einzusehen, sondern geradezu zwingend, dass das FA als Gläubiger nicht schlechter gestellt wird als die übrigen Gläubiger.

Aber nicht nur wegen der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwohl, sondern auch im ureigensten Interesse des Schuldners sollte das Finanzamt frühzeitig eingeschaltet werden. Sobald die Steuerschulden bei Fälligkeit nicht bezahlt werden, läuft der Fall in die Vollstreckung; zuerst nur mit Mahnung und Vollstreckungsankündigung, aber dann folgen die harten Maßnahmen. Sehr schnell kann es dann zu einer Kontenpfändung bei der Hausbank oder zu Forderungspfändungen bei den Kunden des Steuerschuldners kommen. Das sind dann schwere Eingriffe, die die Situation des Steuerschuldners weiter verschärfen.

Aber woher soll das FA wissen, dass der Schuldner bemüht ist, seine Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Das FA ist aufgrund seines gesetzlichen Auftrags zum Handeln verpflichtet.

Eine zu späte Einbindung des FA wird aber auch teuer. Für die Rückstände laufen für jeden angefangenen Monat 1% Säumniszuschläge an. Die Steuerschuld wächst also sehr schnell an.

Aber nun zu den Maßnahmen, die das FA gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen ergreifen kann:

Mit welchen Instrumentarien kann der Notlage begegnet werden bzw. die Notlage ausreichend berücksichtigt werden?

Aus meiner Sicht kommt an erster Stelle die Anpassung der Vorauszahlungen:

Die Vorauszahlungen werden i.d.R. auf der Basis der zuletzt eingereichten Steuererklärungen für das aktuelle und die folgenden Kalenderjahre festgesetzt. Dem Finanzamt liegen im allgemeinen keine neueren Daten vor. Basis der VZ dürfte damit in vielen Fällen noch das Jahr 2007, z.T. auch schon das Jahr 2008 sein.

Hier hatten wir aber noch ganz andere Verhältnisse. Zwar war die Konjunkturabschwächung bereits im 2. Halbjahr 2008 spürbar, das erste Halbjahr war aber noch so überragend, dass die OFD Karlsruhe in 2008 die bis dahin höchsten Steuereinnahmen erzielt hat.

Entsprechen nun die festgesetzten Vorauszahlungen nicht dem erwarteten Ergebnis, so kann hier ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen als Sofortmaßnahme helfen. Voraussetzung ist, dass dem FA die wirtschaftliche Situation offen und glaubhaft dargelegt wird. Zur Glaubhaftmachung kann eine Zwischenbilanz über einen bestimmten Zeitraum vorgelegt werden, mit einem Ausblick auf das Jahresergebnis. Je länger die Zeitspanne der Zwischenbilanz ist, desto aussagekräftiger ist sie. Liegt nur eine kurze Zeitspanne vor, z.B. ein Quartal, sind weitere Informationen zur Glaubhaftmachung von Vorteil, wie z.B. die Auftragslage oder eine zutreffende betriebswirtschaftliche Auswertung, die die voraussichtliche Entwicklung bis zum Jahresende aufgrund der Erfahrungen in den Vorjahren angemessen berücksichtigt.

Eine ähnliche Situation kann sich ergeben, wenn das FA gezwungen ist, für die Besteuerung die Grundlagen zu schätzen. Auch in diesem Fall wird auf die letzten vorhandenen Daten zurückgegriffen, mit der Folge, dass die Steuerschuld im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation überhöht sein kann. Hier kann ich nur empfehlen, schnellstens die Erklärungen nachzureichen.

In der Not werden die steuerlichen Pflichten sehr oft vernachlässigt. Es ist nachvollziehbar, man konzentriert sich auf die Tätigkeiten, die unmittelbar zu Erträgen führen sollen, wie z.B. der Auftragseingang. Es ist aber ein großer Fehler, die buchhalterischen Pflichten zu vernachlässigen. Man verliert den Überblick über die tatsächliche wirtschaftliche Situation. Um überhaupt erfolgreich agieren zu können, muss man selbst wissen, wo man steht. Ohne diese Informationen verschlechtert sich auch die Ausgangssituation gegenüber den Banken und dem Finanzamt.

Als weiteres Entlastungsinstrument kommt die Stundung in Betracht:

Stundung bedeutet Hinausschieben der Fälligkeit. Das kann zu einem bestimmten Zeitpunkt sein; es können aber auch Ratenzahlungen zu verschiedenen Terminen vereinbart werden.

Nach der gesetzlichen Bestimmung kommt eine Stundung in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde und dadurch der Anspruch nicht gefährdet wird. Hervorzuheben ist, dass die Stundung i.d.R. nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden soll.

Eine erhebliche Härte liegt nur dann vor, wenn der Steuerschuldner seine Notlage nicht selbst verschuldet hat, wie z.B. ein Einzelunternehmer, der zu viel Geld für private Zwecke entnommen hat. Außerdem muss ausgeschlossen sein, dass das Geld auf zumutbare Weise beschafft werden kann, insofern sind alle Vermögenswerte einzusetzen.

Finanzämter sind die Einnahmegaranten des Staates, die Funktion von Kreditinstituten ist damit nicht vereinbar.

Zur Begründung des Antrags müssen ergänzende Unterlagen vorgelegt werden, ähnlich wie bei der Anpassung der VZ, die schlüssig darlegen, dass der finanzielle Engpass zu den genannten Terminen überwunden werden kann.

Für die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer gelten Besonderheiten, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte.

Die Stundung gibt es nicht umsonst. Der Staat verlangt 0,5 % pro angefangenen Monat. Das sind immerhin 6 % im Jahr.

Als weitere Möglichkeit will ich kurz auf den Vollstreckungsaufschub eingehen.

Voraussetzung ist, dass die Vollstreckung gegen den Schuldner unbillig ist. Sie kann dann einstweilen eingeschränkt oder beschränkt werden. Auch hier ist wieder ein einziges bestimmtes Zahlungsziel oder Ratenzahlungen möglich.

Aber was ist unbillig?

Die Nachteile müssen für den Vollstreckungsschuldner so groß sein, dass sie zu dem Nutzen für die Steuerverwaltung außer Verhältnis stehen.

Die alleinige Aussage, dass derzeit Zahlungsschwierigkeiten bestehen, reicht dafür nicht aus. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Rückstände innerhalb eines überschaubaren und angemessenen Zeitraums beglichen werden können.

Dazu ist am besten ein Vermögensstatus, eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, Kontoauszüge über laufende Zahlungseingänge etwa der letzten 3 Monate und eine Auftragsliste vorzulegen. Auf dieser Basis sollte ein Liquiditäts- und Tilgungsplan erstellt werden, der überzeugt. Die Steuerverwaltung darf auf keinen Fall benachteiligt werden, wenn der Vollstreckungsaufschub gewährt wird. Das muss der Liquiditäts- und Tilgungsplan belegen. Zielführend ist nur, wenn der Sanierungsplan mit allen Gläubigern abgestimmt wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Gläubiger durch Vollstreckungsmaßnahmen den ganzen Sanierungsplan gegen die Wand fährt.

Letztendlich gibt es noch die Möglichkeit des Erlasses:

Um hier keine falschen Hoffnungen zu machen, will ich gleich eingangs sagen, dass die Voraussetzungen sehr hoch liegen.

Aufgrund der Pfändungsfreigrenzen kommt ein Erlass für Privatpersonen nur äußerst selten in Betracht.

Nur, wenn im Rahmen einer Betriebssanierung ein Erlass beantragt wird, wird das FA bei der Prüfung die Zielsetzung der Insolvenzordnung berücksichtigen.

Danach soll Schuldnern, die ihre Gläubiger gleichmäßig bedienen und entsprechend dem Sanierungsplan ihre Verbindlichkeiten erfüllen, ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich sein. Dabei kann es sich immer nur um einen Teilverzicht handeln, wenn andernfalls die Sanierung des Betriebes gefährdet wäre, und es müssen auch die anderen Gläubiger entsprechend verzichten. Es kann nicht sein, dass die Steuerverwaltung zugunsten der anderen Gläubiger verzichtet.

Als Fazit will ich zusammenfassen:

Es ist wichtig, dass der Steuerschuldner so früh wie möglich auf das FA zugeht.

Das verbessert seine Verhandlungsposition, da das FA noch aktiv mitgestalten kann. Es verhindert auch eine Verschärfung der finanziellen Situation durch das FA. Ansonsten läuft er Gefahr, dass das Kind in den Brunnen fällt. Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, ist es umso schwieriger, noch etwas zu erreichen / eine Lösung zu finden.

Es gilt der Grundsatz: Das FA darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden. Deshalb müssen die Karten offen auf den Tisch gelegt werden.

Die Steuerverwaltung ist grundsätzlich den besonderen Situationen des Einzelnen gegenüber aufgeschlossen. Wir versuchen gemeinsam Lösungen zu finden, und zwar schnell. Wir haben kein Interesse daran, die Kuh zu schlachten, solange sie noch Milch gibt.

Ich appelliere deshalb für eine offene und faire Zusammenarbeit mit dem Finanzamt!

Vielen Dank!

DOKUMENT-NR. 24750

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