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STEUERRECHT - VERFAHRENSRECHT

Neue Meldetermine für Zusammenfassende Meldung

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen veröffentlicht. Hierin enthalten sind auch die lange erwarteten Meldezeitpunkte für die Zusammenfassende Meldung.

Stuttgart, 04.01.2010. Durch eine Veränderung der europarechtlichen Vorgaben ändern sich diese sich ab 2010 gleich in zweifacher Hinsicht. Einmal müssen sachlich künftig auch die "innergemeinschaftlichen Leistungen" an Unternehmen in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden. Das sind die Leistungen, die der neuen Grundregel zur Bestimmung des Orts der Leistung unterfallen. Zum anderen ändert sich der Abgabeturnus. Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist der bisherige quartalsweise Abgabezeitraum nicht mehr als generelle Maßgabe haltbar, sondern muss auf eine monatliche Abgabe umgestellt werden. Während die Vorentwürfe zur Umsetzung im deutschen Recht ab 2010 grundsätzlich auf eine monatliche Abgabe hindeuteten, hat der Gesetzgeber in dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf die Entscheidung getroffen, alle Spielräume zu übernehmen, die die EU-rechtlichen Vorgaben zulassen. Die Neuregelung gilt mit Blick auf den Umstellungsaufwand erst ab 1. Juli 2010. Danach sieht die zeitliche Abgabeverpflichtung folgendermaßen aus:

Innergemeinschaftliche Lieferungen:

  • Regelmäßig ist die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung abzugeben.
  • Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäft weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung wie bislang quartalsweise abgegeben werden, und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Es ist jedoch möglich, auch unterhalb der Meldeschwelle (freiwillig) monatliche Meldungen abzugeben.

    Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2011 gilt eine Übergangsfrist für die genannte Schwelle. Sie liegt bis zu diesem Datum bei 100.000 Euro.

Innergemeinschaftliche Leistungen:

  • Für die neu meldepflichtigen Leistungen gilt, dass diese unabhängig von ihrem Volumen stets nur quartalsweise bis zum 25. Tag des Folgemonats gemeldet werden müssen. Auch hier kann jedoch i.S. eines Gleichklangs (freiwillig) eine monatliche Meldung erfolgen.

Der Gesetzentwurf steht im Wortlaut über die seitliche Linkliste zum Abruf bereit. Die Regelung findet sich in § 18a UStG.

Wir danken der IHK Region Stuttgart für die Überlassung und freundliche Erlaubnis zum Nachdruck.

DOKUMENT-NR. 25779

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