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VERFAHRENSRECHT

Verjährung festgesetzter Steuern wird auch durch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen

Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts die Zahlungsverjährung unterbricht. Es reiche aus, dass sich aus der Maßnahme die Entschlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergebe.

Hierauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, unter Hinweis auf den am 11. August 2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Juni 2010 - VII R 27/08.

Kiel, 2010-08-11. Steuerforderungen verjähren binnen fünf Jahren, nachdem die Steuer festgesetzt worden ist. Diese sog. Zahlungsverjährung wird jedoch unterbrochen, die Fünf-Jahres-Frist beginnt also von neuem, wenn das FA gegen den Zahlungspflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen erlässt. Zu diesen gehört das Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern; es darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn, es ist z. B. anzunehmen, dass der Schuldner Vermögen hinzuerworben habe.

Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, so Passau, ob die Unterbrechungswirkung eines solchen Verlangens auch dann eintritt, wenn dieses an sich gar nicht hätte ergehen dürfen (weil weder die Drei-Jahres-Frist abgelaufen, noch neuer Vermögenserwerb anzunehmen war) und die betreffende Vollstreckungsverfügung deshalb vom FA selbst wieder aufgehoben worden ist, als es ihre Rechtswidrigkeit erkannte.

Im Streitfall hatte das FA übersehen, dass Eheleute, die ihm seit einiger Zeit Steuern schuldeten, erst wenige Tage bzw. Wochen vor der erneuten Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die vorgenannte eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten; als es von den Eheleuten darauf hingewiesen wurde, hatte es die Vorladung sogleich aufgehoben. Als später neue Vollstreckungsmaßnahmen ergingen, beriefen sich die Eheleute darauf, dass die Steuerforderungen verjährt seien. Denn das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung sei offensichtlich rechtswidrig, mithin nichtig gewesen und überdies vom FA als von Anfang an rechtswidrig aufgehoben worden; es habe die Verjährungsfrist also nicht unterbrochen, die deshalb inzwischen abgelaufen sei.

Dieser Betrachtungsweise ist der BFH in dem Beschluss vom 21. Juni 2010 VII R 27/08 entgegengetreten: Zum einen sei auch eine offensichtlich rechtswidrige behördliche Verfügung grundsätzlich nicht ohne Rechtswirkung (d. h. nicht nichtig); auch wirke die Aufhebung einer solchen Verfügung nicht ohne weiteres in die Vergangenheit zurück, sie lasse also eine einmal eingetretene Rechtswirkung wie die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nicht ohne weiteres entfallen. Vor allem aber hätten auch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen die Wirkung, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen, wenn sich aus ihnen die Entschlossenheit des FA ergebe, seine Steuerforderung durchzusetzen. So wie die Geltendmachung des Anspruchs durch eine schlichte Erklärung die Verjährung unterbreche, habe diese Wirkung auch ein rechtswidriger Vollstreckungsakt, der ja lediglich eine solche Geltendmachung darstelle, möge er auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen an eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme (wie z. B. an die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung) nicht entsprechen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau, Steuerberater / DUV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
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DOKUMENT-NR. 28053

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