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VERFAHRENSRECHT

Wenn die Steuerfahndung kommt - Tipps bei einer Durchsuchung

Ein Alptraum für viele und in der letzten Zeit durch spektakuläre Steuerhinterziehungsfälle auch wieder mehr in das Bewusstsein aller Bürger gerückt - die Steuerfahndung steht vor der Tür. Was tun? Wie sich verhalten?

Worms, 2010-06-07. Meistens, so weiß der Ratzeburger Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht Andreas Hagenkötter, Mitglied im VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, aus langer beruflicher Erfahrung, klingelt es morgens zwischen 7 Uhr und 9 Uhr, seltener am Wochenende, es sei denn, dass besondere Fälle vorliegen wie z. B. Gefahr im Verzug.

Das Wichtigste in diesem Fall, so betont Hagenkötter, sei: Ruhe bewahren und Schweigen, nichts als Schweigen – eine Hausdurchsuchung allein beweise noch gar nichts.

Bei einer Hausdurchsuchung müsse grundsätzlich unterschieden werden zwischen Durchsuchungen beim Beschuldigten und bei Dritten.

Beim Beschuldigten ist nach § 102 Strafprozessordnung (StPO) eine Durchsuchung schon zulässig, wenn nur die Vermutung besteht, dass man Beweismittel finden wird.

Bei Dritten sind die Anforderungen schon etwas höher, weil hier bestimmte Tatsachen vorliegen müssen, die eine Auffindung von Beweismitteln wahrscheinlich machen.

Wer selbst der Steuersünder ist, so Hagenkötter, sollte davon ausgehen, dass die Steuerfahndung so ziemlich alles darf und dies auch weiß. Sie darf vor allem überall durchsuchen und findet in der Regel auch alles - es sind Profis. Übrigens sind die wenigsten Steuerhinterzieher stille Genießer. Die meisten haben genügend Aufzeichnungen, die für die Steuerfahndung von Interesse sind.

Die wichtigsten Verhaltensregeln als Checkliste:

Machen Sie um Himmels Willen keine Aussagen oder Spontanäußerungen. Es wird alles nur noch schlimmer! Jede Form von "Verbrüderung" mit den Fahndern ist völlig fehl am Platze. Lassen Sie sich auch nicht auf irgendwelche Verlockungen ein wie etwa: "ein Geständnis hilft immer" oder so ähnlich!

Widersagen Sie Verhandlungsangeboten wie: "Erzählen Sie doch mal, wie es war, dann können wir uns die Durchsuchung sparen" oder "Ein schnelles Geständnis und wir sind wieder weg". Jedes Wort zur Sache steht irreparabel im Raum. Man ist nervös, das Herz flattert und man redet sich um Kopf und Kragen – oder haben Sie das etwa schon zwanzig Mal hinter sich?

Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an! Wenn Sie keinen kennen, dann schauen Sie in den gelben Seiten nach einem Strafverteidiger oder nach einem 24-Stunden-Anwaltsnotdienst, den es inzwischen in vielen Städten gibt. Noch klüger wäre es, wenn Sie jetzt gleich auf die Homepage des Verbandes deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. (www.vdsra.de) nachlesen. Dort sind die Strafverteidiger nach Orten und ihrer besonderen Spezialisierung aufgelistet, und auf den einzelnen Visitenkarten finden sich in aller Regel auch ihre Mobilfunknummern. Notieren Sie sich schon jetzt für alle Fälle die für Sie passende Telefonnummer. Wenn erst die Fahnder in der Tür stehen, haben Sie keine Ruhe, erst Ihren PC zu starten und im Internet zu suchen. Außerdem: Ihr Arzt steht doch auch in Ihrem persönlichen Telefonbuch – warum nicht Ihr Anwalt?

Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt darf Ihnen nicht verwehrt werden, wohl aber Gespräche mit Dritten. Geben Sie keinerlei Erklärungen ab, solange Sie nicht mit einem Anwalt Ihres Vertrauens sprechen konnten.

Die unbedingte Pflicht, zur Sache zu schweigen, heißt nicht, dass Sie nicht trotzdem nett zu den Beamten sein können. Die machen auch nur ihren Job. Aber, kein Wort zur Sache.

Lassen Sie sich den Namen vom Durchsuchungsleiter und den Mitarbeitern geben und notieren Sie alles, was sie an Informationen bekommen können (Aktenzeichen, Telefon-Durchwahlen etc). Also aufmerksam zuhören und nicht selber reden.

Geben Sie nie freiwillig Unterlagen heraus – lassen Sie alles beschlagnahmen. Alle Maßnahmen nur freundlich dulden und nicht selber mithelfen. Allerdings kann es Sinn machen, den Tresor selber zu öffnen oder einen Hinweis zu geben, wo sich Akten befinden, sonst stellen die Fahnder die ganze Wohnung oder das Büro auf den Kopf.

Vorsorglich sollte der Beschlagnahme formell widersprochen werden.

Auch Zeugen (Mitarbeiter, Kunden, Kinder, Haushälterin etc.) haben das Recht, vor einer Aussage sich von einem Anwalt nach Wahl beraten zu lassen. Auch hier sollten Spontanäußerungen verhindert werden.

Bei wichtigen Unterlagen, die beruflich oder privat dringend benötigt werden, sollte beim Durchsuchungsleiter erreicht werden, dass Sie Kopien machen oder – sofern vorhanden – behalten dürfen

Versuchen Sie nie, in letzter Sekunde hinter dem Rücken der Fahnder Beweismittel zu vernichten – das ist ein Haftgrund!

Lassen Sie ein Verzeichnis anfertigen, was genau mitgenommen wurde. Dazu sind die Fahnder nach § 107 StPO verpflichtet. Dabei sollte auf die Genauigkeit geachtet werden: also nicht "5 Leitzordner", sondern "1 Ordner Haus in Spanien", "1 Ordner Bankbelege Mai 1999 – Juni 2001". Wenn es notwendig ist, sollten auch vor Ort die Seiten durchnummeriert werden, damit hinterher kein Streit entsteht, ob etwas fehlt.

Lassen Sie sich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aushändigen. Sie haben ein Recht darauf nach § 107 StPO.

Nach der Durchsuchung alle Einzelheiten notieren - zwei Wochen später haben Sie Details, die wichtig werden können, wieder vergessen.

Hagenkötter riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Andreas Hagenkötter, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht /Fachanwalt für Strafrecht
Am Steindamm 8, 23909 Ratzeburg
Fon: 04541/8026886
mail@hagenkoetter.de
www.selbstanzeige.de

DOKUMENT-NR. 27223

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