. .
Illustration

STEUERPOLITIK / RECHTSPOLITIK - POSITIONEN

Entwurf der Taxonomie zur E-Bilanz

Schreiben der IHK Region Stuttgart vom 25.10.2010 an das Finanzministerium Baden-Württemberg, Herrn Ministerialdirigent Prof. Dr. Michael Schmitt

Entwurf der Taxonomie zur E-Bilanz

Sehr geehrter Herr Professor Schmitt,

derzeit befindet sich der Entwurf des BMF-Schreibens zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen in der Anhörung. Das Thema hat für große Aufregung in der Wirtschaft gesorgt. Dies nehmen wir zum Anlass, uns an Sie zu wenden und die wesentlichen Bedenken vorzutragen.

Im Mittelpunkt der Kritik stehen vor allem der Umfang der zu übermittelnden Daten und die kurze Frist zur Umsetzung in den Unternehmen.

  • Durch den vorliegenden Entwurf wird der Umfang der gesetzlich zu erklärenden Angaben massiv über das gesetzliche Maß hinaus ausgedehnt. Die erweiterte Gliederungstiefe der Bilanzposten bürdet den Steuerbürgern neue Pflichtangaben auf.
    Der immense Aufwand, der mit der Umsetzung der neuen Taxonomie in der Rechnungslegung der Unternehmen verbunden ist, stellt Unternehmen aller Größenordnungen vor große Herausforderungen. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sind besonders belastet. Die für sie vorgesehenen gesetzlichen Erleichterungen sind durch die unterschiedslos von allen Unternehmen anzuwendende Taxonomie durch die Finanzverwaltung faktisch abgeschafft.
    Abgesehen von diesen materiellen Bedenken weisen wir vor dem Hintergrund, dass häufig vorgebracht wird, durch die Anwendung von DATEV sei die Umstellung problemlos möglich, auch darauf hin, dass nicht annähernd alle Unternehmen, insbesondere KMU, DATEV oder ähnliche Programme verwenden und die kurzfristige Umstellung der EDV in diesen Unternehmen erheblichen Aufwand und Kosten verursacht.
  • Der Zeitrahmen zur Umsetzung in den Unternehmen ist viel zu kurz. Auch wenn die erste E-Bilanz erst 2012 einzureichen ist, muss die EDV in den Unternehmen bereits 2011 umgestellt werden. Mit einer Vorlaufzeit von nur wenigen Monaten ist die Umstellung der Software und der Organisation in den Unternehmen kaum machbar. War bisher der Übergang von der Handels- auf die Steuerbilanz im wesentlichen durch Ansatz- und Bewertungsunterschiede begründet, sieht dagegen die neue Taxonomie eine Umgliederung der Positionen vor. Dies bedeutet für die Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand, der sich nicht nur wie bisher bei der Überleitungsrechnung bemerkbar macht, sondern bereits die Buchführung erheblich beeinflusst. Kontenrahmen und Buchungsvorgänge sind zu ändern. Dies ist innerhalb weniger Wochen kaum zu machen, insbesondere, wenn kein externer Dienstleister eingeschaltet wird.

Daher bitten wir Sie zum Einen, sich dafür einzusetzen, das Vorhaben entsprechend seinem ursprünglich angedachten Ziel „Elektronik statt Papier“ umzusetzen und keine zusätzlichen Informationspflichten von den Unternehmen einzufordern.

Zum Anderen bitten wir Sie, eine Übergangsfrist für die Umsetzung in den Unternehmen einzuräumen.

Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Recht und Steuern
Ass. Dieter Zwernemann 
Geschäftsführer                                                      

Dr. Susanne Herre
Bereichsleiterin Steuern

DOKUMENT-NR. 73425

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Service-Center
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Deutschland
Telefon : + 49 7231 201 0
Telefax : + 49 7231 201 158
E-Mail : service@pforzheim.ihk.de

  • TOP 10 MEISTGELESEN

26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr

Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr

1. Alkopopsteuer
2. Biersteuer
3. Branntweinsteuer
4. Kaffeesteuer
5. Mineralölsteuer
6. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
7. Stromsteuer
8. Tabaksteuer

Welche besonderen Verbrauchsteuern gibt es in Deutschland? Was wird besteuert? Wie hoch sind die Steuersätze? Wie viel Einnahmen hat der Staat im Jahr 2004 in etwa durch die besonderen Verbrauchsteuern erzielt? mehr

2004-02-07. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinn, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird. Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Reform der Unternehmensbesteuerung ermöglicht gewerbesteuerpflichtigen Personenunternehmen, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld für gewerbliche Gewinne anzurechnen. Das Merkblatt beantwortet typische Fragen zur Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freiberufler. mehr

01.02.2012.
Mit angehängtem Schreiben vom 24.01.2012 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge, die für unentgeltliche Wertabgaben in bestimmten Branchen (z. B. Gastwirtschaft) angenommen werden.
   mehr

03.08.2010.
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben. mehr

Ein Service der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald mehr

Merkblatt, Stand: 01.01.2012. Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. mehr

Stellungnahmen der IHK Nordschwarzwald zu aktuellen Themen der Steuerpolitik. mehr

2010-07-30.
Mit angehängtem Schreiben vom 21. Juli 2010 hat das BMF das aktualisierte Vordruckmuster USt 1 TS für die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG bekannt gegeben. mehr