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RECHT UND FAIR PLAY

Kinder und Beruf - Steuerliche Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten

Merkblatt. Stand: 1. Januar 2007

Allgemeines
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Unternehmen genauso ein Anliegen wie für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Möglichkeit beider Elternteile eine Berufstätigkeit auszuüben, spielt die optimale Kinderbetreuung während der Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht, welche Unterstützung das Steuerrecht für die Berücksichtigung der hierbei entstehenden Kosten bietet. Dabei werden die Möglichkeiten der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten von der "privaten" Steuer der Eltern ebenso dargestellt wie die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen. Insbesondere bei der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten in der privaten Steuererklärung der Eltern haben sich durch das jüngst verabschiedete "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" umfangreiche Änderungen ergeben.


I. Steuerliche Begünstigung beim Steuerpflichtigen ohne Arbeitgeberzuwendung
Privat getragene Kosten, die für die Betreuung von Kindern entstehen, können in der Steuererklärung der Eltern unter folgenden Gesichtspunkten berücksichtigungsfähig sein:

  1. Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten
  2. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
  3. Kinderbetreuungskosten als Inanspruchnahme einer "haushaltsnahen Dienstleistung"

1. Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten
Nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung können neuerdings Betreuungskosten für Kinder bei Alleinerziehenden und Paaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug erstreckt sich auf zwei Drittel der Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre bis zu maximal 4000 Euro. Ein Drittel der Betreuungskosten muss von der Familie selbst getragen werden. Im Beispiel bedeutet das Folgendes:

Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6000 Euro. Davon kann die Familie zwei Drittel, das heißt 4000 Euro von der Steuer absetzen, 2000 Euro trägt sie selbst.
Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1500 Euro. Zwei Drittel, das heißt 1000 Euro, kann die Familie von der Steuer absetzen, 500 Euro trägt die Familie selbst.

Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden dabei gleich behandelt.


Hinweise:
a) Die Kosten sind jeweils pro Kind und Jahr berücksichtigungsfähig.
b) Die Regelung gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikstunden, Computerkurse) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Sportvereine, Tennis- oder Reitunterricht).
b) Die Berücksichtigung als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten bedeutet, dass die entsprechenden Kosten von den zu versteuernden Einkünften vor Ermittlung der tariflichen Steuer abgezogen werden.

2. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
a) Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können Betreuungskosten für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr ebenso wie Doppelverdienerpaare oder Alleinerziehende von der Steuer abziehen. Aufgrund der mangelnden doppelten Berufstätigkeit ist dieser Abzug steuertechnisch als so genannter Sonderausgabenabzug ausgestaltet. Für die Jahre davor und danach scheidet eine Abzugsfähigkeit nach dieser Regelung dagegen anders als bei den Doppelverdienern und Alleinerziehenden aus.
Für die Höhe des Steuerabzugs gilt dieselbe Rechengrundlage wie für Alleinerziehende beziehungsweise Doppelverdienerpaare. Das heißt, dass ebenfalls zwei Drittel der Kosten bis zu maximal 4000 Euro von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der Betreuungskosten muss von der Familie selbst getragen werden (vgl. Berechnungsbeispiele oben).

Hinweise:
a) Die Kosten sind ebenfalls jeweils pro Kind und Jahr berücksichtigungsfähig.
b) Die Regelung gilt ebenfalls nicht für Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikstunden, Computerkurse) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Sportvereine, Tennis- oder Reitunterricht).
c) Für die Aufwendungen, für die der Sonderausgabenabzug nicht greift, kommt eine steuerliche Abzugsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme der Regelung zu den Haushaltsdienstleistungen in Betracht (s.u.).
d) Die Berücksichtigung als Sonderausgaben bedeutet, dass die entsprechenden Kosten von dem zu versteuernden Einkommen vor Ermittlung der tariflichen Steuer abgezogen werden.

b) Eltern, die sich in der Ausbildung befinden oder ein besonderes Handicap haben, können auch Kinderbetreuungskosten für ältere beziehungsweise jüngere Kinder in gleichem Umfang wie unter Buchstabe a) dargestellt von der Steuer absetzen. Der Abzug ist in diesem Fall an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Das Kind muss jünger als 14 Jahre sein oder wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten.
  • Die Eltern müssen entweder ·
  • in Ausbildung
  • körperlich, geistig oder seelisch behindert oder
  • krank sein (die Krankheit muss hierbei mindestens drei Monate andauern oder im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung eingetreten sein).

Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile jeweils eine dieser Voraussetzungen erfüllen oder ein Elternteil erwerbstätig sein und der andere Elternteil eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.

3. Kinderbetreuungskosten als "haushaltsnahe Dienstleistung"
Schließlich können Kinderbetreuungskosten unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme von so genannten Haushaltsdienstleistungen abzugfähig sein. Seit 2003 gelten hierfür folgende steuerliche Erleichterungen (§ 35a Einkommensteuergesetz):

  • Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten i.S.d. § 8a Sozialgesetzbuch IV (Entgelt bis 400 Euro) können 10 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, steuerlich geltend werden.
  • Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten können 12 Prozent der Kosten, höchstens 2.400 Euro, steuerlich geltend gemacht werden.
  • Für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen bei einem privaten Unternehmer (zum Beispiel von einer privaten Dienstleistungsagentur) können 20 Prozent der Kosten, höchstens 600 Euro, jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

Hinweise:
a) Die Regelung gilt nur für Betreuung im Haushalt, also nicht für zum Beispiel Aufwendungen für Kinderkrippenplätze.
b) Für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen privater Anbieter ist lediglich der unter Punkt 3 genannte Steuervorteil von Bedeutung. Die unter Punkt 1 und 2 genannten Regelungen setzen ein Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt voraus.
c) Die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen findet nur Anwendung, soweit die Kosten nicht als Betriebsausgabe beziehungsweise Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (s. o.).
d) Die zulässigen Abzugsbeträge schmälern jeweils die tarifliche Einkommensteuer, das heißt, sie werden von der Steuerschuld abgezogen.

Weitere Hinweise zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung gibt ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, das über die seitliche Linkliste abrufbar ist.

II. Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberzuwendungen
Wollen sich Arbeitgeber steuerlich begünstigt an den Kinderbetreuungskosten ihrer Mitarbeiter beteiligen, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Zuschüsse zur Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen
  2. "allgemeine" Sachzuwendungen in Höhe von maximal 44 Euro monatlich

1. Zuschüsse für Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen
Bar- und Sachleistungen, die der Arbeitgeber zur Unterbringung und Betreuung von Kindern an seine Arbeitnehmer leistet, sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Es handelt sich um Leistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung.
  • Die Betreuung muss in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen (zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagespflegestellen). Die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung von Kinder geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt genügt nicht.
  • Die Leistung muss sich auf Kinder beziehen, die nicht schulpflichtig sind, das heißt ·
    • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
    • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden oder
    • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

      (Nicht schulreife Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, sind gleichgestellt)
  • Die Arbeitgeberleistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist bei Lohnumwandlungen nicht der Fall.

Eine Begrenzung der Zuwendungen der Höhe nach besteht nicht.

2. "Allgemeine" Sachzuwendungen
Greifen die vorstehenden Voraussetzungen nicht, kann der Arbeitgeber unter den allgemeinen Voraussetzungen, Betreuungsleistungen als Sachbezüge bis zu 44 Euro monatlich steuerfrei zuwenden. Eine Zuwendung von Barmitteln an den Arbeitnehmer scheidet nach dieser Regelung jedoch aus.
Die steuerlich korrekte Zuwendung könnte demnach zum Beispiel durch eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der jeweiligen Einrichtung erfolgen, dass Betreuungsleistungen in Höhe von 44 Euro an den jeweiligen Mitarbeiter zugewendet werden. Die entsprechenden Kosten würden direkt zwischen Unternehmen und Betreuungseinrichtung abgerechnet, so dass es zu keinem Barfluss zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber kommt.
Vorsicht ist geboten, wenn der Mitarbeiter noch andere Sachzuwendungen (zum Beispiel Privatnutzung von Firmenwagen) erhält, da diese zusammengerechnet werden. Bei Überschreiten der 44-Euro-Grenze entfällt die Privilegierung für den gesamten Betrag.

Der Arbeitgeber kann die unter Punkt 1 und 2 dargestellten Zahlungen jeweils als Betriebsausgabe geltend machen.

Wir danken der IHK Region Stuttgart für die Überlassung und freundliche Genehmigung zur Wiedergabe.

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

DOKUMENT-NR. 14215

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