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RECHT UND FAIR PLAY

IHK gibt Entwarnung zu unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen bei der Hotellerie

Pforzheim, 2010-01-21. Seit Januar 2010 gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für kurzfristige Beherbergungen in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie für die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.

Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind laut IHK Nordschwarzwald die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („Pay per view”), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Eigentlich müsste der Hotelier also mindestens 2 Rechnungen schreiben – ein unzumutbarer bürokratischer Zusatzaufwand.

Nach einer Verfügung der OFD Karlsruhe wird von der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn die bisherigen arbeitgeber- und arbeitnehmerfreundlichen Regelungen von der Hotellerie beibehalten werden. Wenn das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist oder kostenlos zur Übernachtung angeboten wird, kann der Arbeitgeber in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 Euro (brutto) für das Frühstück bei der Reisekostenabrechnung von Mitarbeitern ansetzen.

Diese günstige Regelung in Baden-Württemberg gilt „vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung auf Bundesebene”. Zu dieser Problematik informiert die gemeinsame Eingabe der Spitzenverbände der Wirtschaft an das Bundesfinanzministerium. Die IHK Nordschwarzwald setzt sich hier für ihre Mitgliedsunternehmen ein. In der Region ist die Hotellerie ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.

 
 

DOKUMENT-NR. 25966

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