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GEWERBESTEUER

Gewerbesteuer: Argumente gegen die Anhebung des Hebesatzes auf 380 Prozent

Stand: 5. Febr. 2010

Wie ist es – Problemstellung

In vielen Kommunen wird derzeit mit dem Gedanken gespielt, die Steuereinnahmen durch eine Anhebung des Hebesatzes auf 380 Prozent zu erhöhen - in der irrigen Annahme, dass damit die Unternehmen nicht mehr belastet werden oder sogar einen Vorteil erlangen, weil sie die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen können. Es ist jedoch eine kurzsichtige und standortschädliche Maßnahme.

Anlass für diese Überlegungen ist die Unternehmensteuerreform 2008. Damit wurde die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer auf 380 Prozent angehoben und auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer beschränkt, während bisher die Anrechnung pauschal ohne Bezug zum tatsächlich angewandten Hebesatz erfolgte.

Argumente und Gegenargumente

Argument 1:

„Die Gesamtsteuerbelastung bleibt für Personengesellschaften und Einzelunternehmen bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent gleich.” Neuerdings wird auch behauptet: „Die tatsächliche Steuerbelastung ist bei einem Gewerbesteuerhebesatz i. H. v. 380 Prozent am niedrigsten.”

Das ist in jeder Hinsicht für Kapitalgesellschaften und in vielen Fällen auch bei Personenunternehmen falsch.

1. Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer grundsätzlich nicht anrechnen, für diese bedeutet eine Hebesatzerhöhung sofort und eindeutig eine Steuererhöhung. Nach dem Wegfall des Betriebsausgabenabzugs ist die höhere Last auch transparent. Hinzu kommt, dass Kapitalgesellschaften teilweise sehr mobil sind. Es ist für viele Kommunen mit hohen Hebesätzen schon jetzt schmerzlicher Teil der Realität, dass Kapitalgesellschaften in Regionen mit niedrigeren Hebesätzen abwandern, auch und besonders über Landesgrenzen. Der Trend hin zur Kapitalgesellschaft, wie er europaweit zu beobachten ist, wirkt sich auch in Deutschland aus; dies verstärkt den Hebesatzwettbewerb. Kommunen sollten ihre Vorteile in diesem Wettbewerb nicht verspielen. Hohe Gewerbesteuerhebesätze sind ein deutlich sichtbarer Standortnachteil, der auch durch eine aktive kommunale Wirtschaftsförderung nicht wett gemacht werden kann.

2. Viele Personenunternehmen können die Gewerbesteuer nicht vollständig auf die Einkommensteuer anrechnen, wie in Berechnungen immer wieder typisiert angenommen wird. Nur bei vollständiger Anrechnung wird aber die Gewerbesteuer nivelliert oder sogar aufgrund des Solidaritätszuschlags, der nur auf die Einkommensteuer erhoben wird, sogar geringfügig überkompensiert (wir sprechen hier über weniger als einen halben Prozentpunkt „Steuervorteil” in der Gesamtsteuerbelastung). Aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen oder Verlusten bei anderen Einkommensarten übersteigt die Gewerbesteuer bei vielen Personenunternehmen das Volumen der Einkommensteuer und eine Anrechnung ist nur teilweise möglich. Anrechnungsüberhänge können nicht vorgetragen werden. Jede Hebesatzerhöhung wirkt hier also direkt und unveränderlich mehr belastend. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen kommen durch hohe Mieten, Pachten oder Fremdfinanzierungslasten zustande. Sie sind typisch für bestimmte Branchen und Krisen, die auch in gesunden Unternehmen regelmäßig bei Umstrukturierung, Neugründungen, Nachfrageänderungen und im Strukturwandel auftreten. Häufig genug sind diese Unternehmen einer Kommune besonders verbunden. Für sie sollten die Standortbedingungen nicht verschlechtert werden.

3. Für Unternehmen steht die Höhe des Hebesatzes im Zusammenhang mit der Qualität der Infrastruktur einer Kommune. Oder wie es Städtetag selbst sagt: „Die Gewerbesteuer ist ein unverzichtbares Band zur örtlichen Wirtschaft.” Auch wenn ein Unternehmen eine höhere Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen kann, wird die Steuererhöhung als solche registriert. Erhöhung auf der einen Seite ohne Verbesserungen auf der anderen verschlechtern die gefühlte Standortqualität.

Fazit: Gerade in konjunkturell schwierigen Zeiten oder strukturell schwachen Kommunen funktioniert die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nicht, also genau in dem Moment, in dem die Unternehmen in Schwierigkeiten sind und geringe Gewinne erwirtschaften. Eine Hebesatzerhöhung verschärft dann diese Situation. Arbeitsplatzabbau und/oder Verlagerung in Gemeinden mit geringeren Hebesätzen sind die Folge. Kommunen mit niedrigen Hebesätzen geben also langfristig einen wichtigen Wettbewerbsvorteil bei der Ansiedlung von Unternehmen auf, wenn sie ihre Hebesätze erhöhen.

Argument 2:

„Dadurch dass die Steuerbelastung von der Einkommensteuer auf die Gewerbesteuer verschoben wird, verbleibt mehr Steueraufkommen in der Kommune.”

Das ist richtig, seit die Anrechnung nur in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer erfolgt und solange die Unternehmen die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen können. Da die Gewerbesteuer den Kommunen zu 81 Prozent zukommt, die Einkommensteuer aber nur zu 15 Prozent, rechnet es sich für die Kommunen, das Gewerbesteueraufkommen zu erhöhen, auch wenn dadurch das Aufkommen der Einkommensteuer sinkt.

Aber: Eine solche Politik der Kommunen ist kurzsichtig. Erstens wird der kommunale Finanzausgleich aus dem Aufkommen der Ländersteuern gespeist. Wird dieser Topf kleiner, wird auch die Finanzausgleichsmasse kleiner. Zweitens wird die Gewerbesteuerumlage regelmäßig entsprechend der Finanzsituation der Kommunen angepasst. Eine Erhöhung der Umlage könnte schnell auf die Hebesatzerhöhung folgen, besonders, wenn die Erhöhungen flächendeckend erfolgen. Drittens schauen Bund und Länder sehr genau auf die Finanzsituation der Kommunen und werden die Finanzverteilung ändern, wenn die Kommunen auf Kosten anderer ihre Hebesätze anpassen.

Quelle / Ansprechpartnerin im DIHK: Dr. Ulrike Beland, Tel.: 030 20308 2605

 
 

DOKUMENT-NR. 20457

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