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RECHT UND FAIR PLAY
Verpflegung ist Nebenleistung zu Übernachtungsumsätzen
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2009 (Az. V R 9/06) die Verpflegung von Hotelgästen als Nebenleistung zur Übernachtung eingestuft. Diese sei als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels (Belegenheitsort) steuerbar.
Berlin, 2010-07-06. Der BFH hatte die Zuordnung als Nebenleistung damit begründet, dass der auf die Verpflegung entfallende Anteil des Pauschalentgelts lediglich 12,5 Prozent betrage. Weiterhin handele es sich bei der Verpflegung um traditionelle Aufgaben des Hoteliers. Dies werde schon durch die allgemein gebräuchlichen Begriffe „Halbpension” und „Vollpension” deutlich.
Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 4. Mai 2010 klargestellt, dass das BFH-Urteil insoweit von der Finanzverwaltung nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Zur Begründung dieses erneuten Nichtanwendungserlasses verweist das BMF auf die Regelung in Abschnitt 29 Absatz 5 der Umsatzsteuerrichtlinien. Danach ist insbesondere von einer Nebenleistung auszugehen, wenn „die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können” (Satz 4). Nach Ansicht des BMF dienen Verpflegungsleistungen jedoch nicht nur der optimalen Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung. Vielmehr würden entsprechende Übernachtungsleistungen häufig ohne Verpflegung angeboten bzw. seien die Verpflegungsleistungen vom Hotelgast frei wähl- und buchbar. Dies mache deutlich, dass ihnen ein eigener Zweck beigemessen werde.
Da das BMF Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistungen einstuft, sind diese, soweit sie bis zum 31. Dezember 2009 erbracht worden sind, an dem Ort zu besteuern, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ab dem 1. Januar 2010 erbrachte Verpflegungsleistungen sind entsprechend der Neuregelung in Paragraph 3a UStG an dem Ort zu besteuern, an dem die Verpflegungsleistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird, mithin am Ort des Hotels.
Fazit: Das Urteil des BFH ist vor Änderung des Mehrwertsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen ergangen. Im Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird die Verpflegung explizit aus der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ausgenommen. Inwieweit dies mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Einklang steht, ist derzeit umstritten.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
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