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BILANZRECHT

Endspurt: Jahresabschluss 2010 mit geänderten HGB-Vorschriften (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) enthält zahlreiche Änderungen, die im Jahresabschluss 2010 verbindlich angewandt werden müssen. Während des Gesetzgebungsverfahrens konnten zwar verschiedene Verbesserungen für die Unternehmen erreicht werden, gleichwohl führen die Regelungen zu erhöhtem Bilanzierungsaufwand – nicht nur bei jenen Unternehmen, die eine Einheitsbilanz erstellen.

Berlin, 2010-11-19.

Änderungen bei Bewertungen
Das Prinzip der Bewertungsstetigkeit wurde um das Prinzip der Ansatzstetigkeit ergänzt. Klargestellt wurde, dass Verbindlichkeiten mit dem Erfüllungsbetrag (bisher Rückzahlungsbetrag) bewertet werden müssen. Bei den Bewertungsvereinfachungsverfahren sind nun noch LIFO und FIFO zulässig.

Bei den Abschreibungen sind unter anderem folgende Änderungen zu berücksichtigen: Abschreibungsverbot bei nur vorübergehender Wertminderung im Anlagevermögen (Ausnahme Finanzanlagen); Abschreibungen sind bei Wertschwankungen im Umlaufvermögen oder im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht mehr möglich.

Werterholungen sind, außer bei Geschäfts-  und Firmenwert, künftig vorzunehmen. Zu den  Herstellungskosten gehören neben den Einzelkosten auch Material- und Fertigungsgemeinkosten und der Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtung des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung können einbezogen werden.

Rückstellungen
Rückstellungen sind grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung erwarteter Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten. Zudem müssen sie abgezinst werden. Ist die Restlaufzeit der Rückstellungen mehr als ein Jahr, gilt der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre entsprechend ihrer Restlaufzeit. Trotz der Abzinsungspflicht kann bei der Bewertung von Rückstellungen ein erheblicher Unterschied zwischen der handels- und der steuerrechtlichen Bilanzierung bestehen, da die steuerlichen Abzinsungssätze starr (5,5 bzw. 6 Prozent) festgelegt und die handelsrechtlichen flexibel sind. Zudem untersagt das Steuerrecht auch die Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen.

Pensionsverpflichtungen
Die Bewertung der unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen ändert sich ebenfalls. Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen dürften abweichend von der Abzinsung der Rückstellungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Bundesbank veröffentlicht die Abzinsungssätze. Der variierende Zins kann zu deutlich höheren und volatilen Pensionsrückstellungen führen. Darüber hinaus sind auch Kostensteigerungen, Gehalts- und Rententrends in die Bewertung einzubeziehen. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, die dadurch bedingten Zuführungen zu Pensionsrückstellungen zu verteilen – auf bis zu 15 Jahre (bis 2024). Zudem ist Vermögen, das zur Absicherung der Pensionsrückstellungen vorgesehen ist, handelsrechtlich mit den Pensionsrückstellungen zu saldieren.

Aufhebung von bzw. Änderungen bei bisherigen Wahlrechten
Für Aufwandsrückstellungen gilt ein Passivierungsverbot; für Zölle und Verbrauchssteuern und Umsatzsteuer auf Anzahlungen, die als Aufwand zu berücksichtigen sind und Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen gelten Aktivierungsverbote.

Zudem gibt es u. a. eine Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert (vgl. aber Übergangsfrist), ein Passivierungsverbot für Sonderposten mit Rücklagenanteil (vgl. ebenfalls Übergangsfrist) und ein Aktivierungswahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgüter (vgl. aber Ausnahmen wie Marken, Drucktitel, Kundenlisten etc.) mit Ausschüttungssperre.

Mehr Anhangangaben und Erläuterungen im Lagebericht – abhängig von der Unternehmensgröße
So müssen bereits seit dem Geschäftsjahr 2009 zum Beispiel Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften im Anhang erläutert werden, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist oder wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu nicht marktüblichen Bedingungen im Anhang aufgeführt werden.

Kapitalmarktorientierte Unternehmen
Darüber enthält das BilMoG für kapitalmarktorientierte Unternehmen zusätzliche Neuerungen oder Änderungen bestehender Vorgaben, die jedoch in der Regel schon im vorhergehenden Geschäftsjahr anzuwenden waren: Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, Erläuterung zu den wesentlichen Merkmalen des auf die Rechnungslegung bezogenen internen Kontroll- und Risikomanagementsystems, Erklärung zur Unternehmensführung, Konzernabschluss, Vorgaben für die Aufsichtsratsbesetzung, Wahl des Abschlussprüfers, Entsprechenserklärung zur Corporate Governance Erklärung, etc.

Das Bundesfinanzministerium zu steuerlichen Regelungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12. März 2010 ein Schreiben zur Handhabung der steuerlichen Neuregelungen durch das BilMoG veröffentlicht. Das BMF vertritt die Auffassung, dass durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit steuerliche Wahlrechte in Zukunft unabhängig von handelsrechtlichen ausgeübt werden können.

Problematisch ist hierbei die Ansicht des BMF, dass die steuerliche Untergrenze der zu aktivierenden Herstellungskosten durch das BilMoG indirekt angehoben wurde. Wegen des nunmehr bestehenden handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechtes bezüglich der anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (§ 255 Abs. 3 HGB) soll steuerlich nun eine Pflicht zur Aktivierung dieser Kosten bestehen – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und der Gesetzesbegründung. Allerdings ist diese Regelung erst anzuwenden, sobald sie Einzug in die Einkommensteuerrichtlinien gefunden hat.

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 74427

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