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MINIJOBS

Mini-Jobs steuerlich neu geregelt

Köln, 2003-02-03. Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (sog. Mini-Jobs) sind mit Wirkung ab dem 01.04.2003 auch hinsichtlich ihrer steuerlichen Folgen neu geregelt worden (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz II). Daraus folgt für die Lohnsteuer-Pauschalierung:

  • Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) liegt bei monatlich 400,-- –. Entrichtet der Arbeitgeber hierfür pauschale Sozialabgaben, kann er die Lohnsteuer durch eine Pauschalsteuer – mit Abgeltungswirkung – i.H.v. insgesamt 2 % (einschl. KiSt und SolZ) erheben (§ 40 a Abs. 2 EStG neu). Sind keine (oder keine pauschalen) Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschbetrag von 20 % erheben.
  • Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400,-- – ist eine Lohnsteuer-Pauschalierung nicht möglich; es erfolgt eine individuelle Besteuerung. Jedoch wird für die Sozialabgaben bei einem Entgelt von über 400,-- bis 800,-- – eine „Gleitzone” eingeführt. Der Arbeitgeber muss den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten, während beim Arbeitnehmeranteil die Beiträge linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil ansteigen.
  • Steuerlich gefördert werden auch Aufwendungen eines privaten Haushalts für bestimmte Mini-Jobs (§ 35a EStG neu).

Weitere Informationen: IHK Nordschwarzwald, Assessor Jürgen Bolm
Dr.-Brandenburg-Str. 6, 75173 Pforzheim
Telefon: 07231/201-133; Fax: 07231/201 41 133
E-Mail: bolm@pforzheim.ihk.de

DOKUMENT-NR. 5926

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