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AUSFUHRLIEFERUNGEN

Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

Berlin, 2009-06-10. Ein Lieferer kann auf die Rechtmäßigkeit des Umsatzes vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu verlieren. Dieses gilt, wenn er selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben waren, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren.

So entschied der EuGH mit Urteil vom 21. Februar 2008 (Aktenzeichen: C-271/06, Netto-Supermarkt)

Das Finanzgericht München übertrug mit Urteil vom 24. April 2008 (Aktenzeichen: 14 K 4628/05 in EFG 2009, 525) diese Entscheidung auf einen Fall, bei dem ordnungsgemäße Ausfuhrnachweise unstreitig nicht vorgelegen haben, weil der Zollstempel auf dem Ausfuhrnachweis nach einem Gutachten des Zollkriminalamtes gefälscht worden war. Da auch kein Ersatzbeleg vorgelegt werden konnte, aus dem sich die Ausfuhr eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben hat, kam es darauf an, ob der Kläger auf die Richtigkeit des Zollstempels vertrauen durfte. Das Finanzgericht hat diesen Vertrauensschutz bejaht, wobei es sich anbietet, die Entscheidungsgründe wörtlich wiederzugeben:

"Im Streitfall gab es kein Indiz dafür, dass der Kläger erkennen konnte, dass der mit einer anderen Farbe versehene Zollstempel am 25. Juni 2001 ungültig geworden ist, die Kontrollzahlen nicht der vorgeschriebenen Angabe für den Zeitraum entsprechen und die Randkerben nicht richtig wiedergegeben sind."

Wie der Kläger in der Verhandlung erläuterte, war er nach Erhalt der abgestempelten Ausfuhrnachweise oft vergeblich darum bemüht, von der örtlich ansässigen Zollverwaltung Auskünfte über die Echtheit der Zollstempel zu erhalten. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, welche Maßnahmen der Kläger hätte ergreifen sollen, um eine - wie vorliegend - nicht offenkundige Fälschung des Zollstempels zu erkennen.

Solange die Zollverwaltung keine praktikable und kostengünstige Auskunftsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen schafft, kann diesem grundsätzlich nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gewahrt. Der Verweis auf ein möglicherweise kostenintensives Gutachten durch das Zollkriminalamt oder die Einschaltung von anderen Gewerbetreibenden, die sich die Auskünfte über die Echtheit von Zollstempeln gleichfalls vergüten lassen, kann einem exportierenden Unternehmen jedenfalls nicht in der Regel zugemutet werden. Der Kläger kann daher im Streitfall einen Vertrauensschutz auf die Echtheit des Zollstempels geltend machen.

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

 
 

DOKUMENT-NR. 24026

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