Externe Links
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Liste der zuständigen Finanzämter (Link: http://www.fa-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1152659_l1/index.html)
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OFD Karlsruhe (Link: http://www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1153689/index.html)
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Die baden-württembergische Steuerverwaltung haben das Informationsangebot der Finanzämter im Internet erweitert. „Alle baden-württembergischen Finanzämter bieten ab sofort auf ihren neu gestalteten Internetseiten eine Vielzahl von wichtigen Informationen an. Damit haben wir den Service für die Bürger deutlich verbessert”, erläuterte die Leiterin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Frau Oberfinanzpräsidentin Andrea Heck, in Karlsruhe.
Karlsruhe, 2007-01-17. „Über das gemeinsame Finanzamtportal www.fa-baden-wuerttemberg.de finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt. Die dort bereitgestellten Detailinformationen sollen ihnen vor allem eine gezieltere Kontaktaufnahme ohne zeitaufwändiges "Durchfragen" nach der zuständigen Stelle ermöglichen.” Vor dem Besuch eines Finanzamts (z.B. zur Abgabe der Steuererklärung) können sich die Bürger genau über die Anfahrtsmöglichkeiten vor Ort sowie über die Öffnungszeiten informieren. "In Verbindung mit den bisher schon bewährten Informationsangeboten wie dem Themenbereich „häufig gestellte Fragen” (sog. FAQ´s) zu aktuellen steuerlichen Themen bieten sich nun gute Informationsmöglichkeiten bequem von zu Hause aus", erklärte Frau Oberfinanzpräsidentin Heck weiter.
Das erweiterte Serviceangebot umfasst für jedes Finanzamt u.a. Informationen über
Eine „Suchenfunktion” soll das Auffinden bestimmter Informationen dabei erleichtern. Die umfangreiche Online-Hilfe enthält Hinweise zur Bedienung und gibt Tipps zum Umgang mit den einzelnen Internetseiten. Die Steuerverwaltung des Landes erweitert mit dem neuen Serviceangebot die bisher im Internet zu den Themenbereichen
bereitgestellten Informationen deutlich.
Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe -Pressereferat- Matthias Brecht
www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de
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26.03.2012. Inhalt: Begriff der Reisekosten. Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen. Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Reisenebenkosten. mehr
Stand: 2003-03-21. Die Zwangsvollstreckung in Arbeitslohnforderungen ist ein häufig angewandtes Mittel, betitelte Forderungen beizutreiben. Stellt doch das Arbeitseinkommen bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen dar. mehr
1. Alkopopsteuer
2. Biersteuer
3. Branntweinsteuer
4. Kaffeesteuer
5. Mineralölsteuer
6. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
7. Stromsteuer
8. Tabaksteuer
Welche besonderen Verbrauchsteuern gibt es in Deutschland? Was wird besteuert? Wie hoch sind die Steuersätze? Wie viel Einnahmen hat der Staat im Jahr 2004 in etwa durch die besonderen Verbrauchsteuern erzielt?
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2004-02-07. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinn, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird. Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Reform der Unternehmensbesteuerung ermöglicht gewerbesteuerpflichtigen Personenunternehmen, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld für gewerbliche Gewinne anzurechnen. Das Merkblatt beantwortet typische Fragen zur Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freiberufler. mehr
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Mit angehängtem Schreiben vom 24.01.2012 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge, die für unentgeltliche Wertabgaben in bestimmten Branchen (z. B. Gastwirtschaft) angenommen werden.
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03.08.2010.
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.
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Merkblatt, Stand: 01.01.2012. Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. mehr
Ein Service der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald mehr
Stellungnahmen der IHK Nordschwarzwald zu aktuellen Themen der Steuerpolitik. mehr
2010-07-30.
Mit angehängtem Schreiben vom 21. Juli 2010 hat das BMF das aktualisierte Vordruckmuster USt 1 TS für die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG bekannt gegeben.
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© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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