Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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STEUERHINTERZIEHUNG
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
Das BMF hat mit Schreiben vom 5. Januar 2010 festgestellt, dass zurzeit kein Staat die Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem SteuerHBekG bzw. der SteuerHBekV erfüllt. Damit kommen die Sanktionsmaßnahmen vorerst nicht zur Anwendung.
Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung” vom 29. Juli 2009 (BGBL. 2009 I S. 2302 ff.) und der „Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung” vom 18. September 2009 (BGBL. 2009 I S. 3046 ff.) wurden Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungs- und Informationspflichten auferlegt, sofern diese Geschäftsbeziehungen zu/in sog. „unkooperative Staaten” unterhalten. Verankert wurden zudem verschiedene materiell-rechtliche Abzugsverbote.
Als unkooperativ ist ein Staat dann zu qualifizieren, wenn
– mit diesem weder ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit einer "großen Auskunftsklausel" nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens 2005 vereinbart wurde,
– noch der Staat tatsächlich Auskünfte in vergleichbarem Umfang erteilt
– und zu einer entsprechenden Auskunftserteilung keine Bereitschaft besteht.
Das BMF hat nunmehr - in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Auswärtigen Amt – festgestellt, dass zurzeit kein Staat oder Gebiet diese Voraussetzungen erfüllt, mithin die Maßnahmen des SteuerHBekG nicht zur Anwendung kommen.
Maßnahmenkatalog:
– Versicherung an Eides statt / Bevollmächtigung zur Auskunftseinholung, § 90 Abs. 2 S. 3 AO
– Liegen objektiv erkennbare Anhaltspunkte vor, dass ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in sog. „unkooperativen Staaten” unterhält, hat er die Richtigkeit/Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten zu bevollmächtigen.
Aufbewahrungspflicht, § 147a AO
– Neu geschaffen wurde eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht von Unterlagen bei Überschusseinkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG (Zinsen, Dividenden etc.) sofern diese 500.000 Euro p.a. überschreiten oder die Finanzverwaltung eine entsprechende Aufbewahrungspflicht wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO anordnet.
Vermutung höherer Einkünfte, § 162 Abs. 2 S. 3 AO
– Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO nicht nach, so gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass diesbezügliche Einkünfte höher als die erklärten sind.
Außenprüfung, § 193 Abs. 1 und 2 AO
– Zudem wurde die Möglichkeit der Außenprüfung auf solche Fälle ausgedehnt, in denen der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 S. 3 AO) nicht nachkommt oder die Überschusseinkünfte den o.g. Betrag von 500.000 Euro übersteigen.
– Materiell-rechtliche Abzugsverbote, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. F EStG (Neu) i.V.m. §§ 1 – 3 SteuerHBekV; § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. E KStG (Neu) i.V.m. § 4 SteuerHBekV.
Bei Geschäftsbeziehungen zu/in „unkooperative Staaten” treffen den Steuerpflichtigen erweiterte Nachweis- und Mitwirkungspflichten dergestalt, dass er z. B.
– die Geschäftsbeziehungen umfangreich dokumentieren und
– die Angemessenheit der vereinbarten Bedingungen darlegen muss.
– Zudem ist er verpflichtet, die deutschen Finanzbehörden zu bevollmächtigen, in seinem Namen zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegenüber Banken geltend zu machen.
Kommt er diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, greifen verschiedene Sanktionierungen; wie z.B. eine Versagung
– des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzuges, (§ 4 Abs. 4, § 9 EStG),
– der Quellensteuer-Befreiung (§ 50d EStG),
– des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG oder
– der Steuerfreiheit von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG).
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Berlin

