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RECHT UND FAIR PLAY

Teilabzugsverbot § 3c Abs. 2 EStG - BMF nimmt Nichtanwendungserlass zurück

Berlin, 2010-07-01. Das BMF nimmt den Nichtanwendungserlass zum BHF-Urteil vom 25. Juni 2009 (Az. IX R 42/08) zurück.

Der BFH entschied seinerzeit - entgegen der Auffassung des BMF - dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit betrieblichen Beteiligungen voll abzugsfähig ist, wenn durch die Beteiligung keine Einnahmen erzielt werden. Allerdings soll die Rechtsansicht des BMF nun im JStG 2010 gesetzlich fixiert werden.

Mit Urteil vom 25. Juni 2009 entschied der BFH (Az. IX R 42/08), dass das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht gilt, sofern durch die im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung keine Einnahmen erzielt werden. Grundsätzlich beschränkt § 3c Abs. 2 EStG den Abzug von Erwerbsaufwendungen bei Beteiligungen an Kapitalbeteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, auf 60 %. Umgekehrt sind Veräußerungsgewinne aus einer solchen Beteiligung lediglich zu 60 % steuerpflichtig.

Dem BFH lag der Sachverhalt zu Grunde, dass wegen Insolvenz der Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wurde, kein Veräußerungsgewinn mehr erzielbar war. Der BFH legte die gesetzliche Begrenzung des Abzuges des Erwerbsaufwandes (hier Anschaffungskosten) wörtlich aus. Da keine Einnahmen mehr erzielbar waren und § 3c Abs. 2 EStG dem Wortlaut nach an die Erzielung von Einnahmen anknüpft, greift die Abzugsbeschränkung nicht.

Das BMF reagierte auf dieses Urteil zunächst mit einem Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (BStBl. 2010 I, 181; hob dieses aber mit anhängendem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2010 wieder auf. Allerdings ist nun im Entwurf des JStG 2010 eine Ergänzung des § 3c Abs. 2 EStG vorgesehen, wonach auch für solche Erwerbsaufwendungen bzgl. einer Beteiligung, die keine Einkünfte vermittelt, die Abzugsbeschränkung greift.

Quelle: RA/StB Jens Gewinnus, Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin, Tel. 030 - 20308 2602, gewinnus.jens@dihk.de

DOKUMENT-NR. 27538

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